Der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Verlust eines Darlehens, dass der Steuerpflichtige behauptete, seinem Sohn gewährt zu haben.
Nach der Rechtsprechung des BFH führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (BFH 18.6.24, VIII R 25/23, BStBl II 24, 691).
Entscheidung
Im Streitfall kam das FG jedoch nach ausführlicher Sachverhaltsermittlung zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige seinem Sohn keine Darlehen gewährt hatte, sodass auch kein Darlehensausfall und damit zusammenhängende Rechtsverfolgungskosten berücksichtigt werden konnten.
In diesem Zusammenhang machte das FG deutlich, dass der Steuerpflichtige im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Feststellungslast für das Bestehen der Darlehensforderung trägt, ohne dass eine zuvor stattgefundene zivilgerichtliche Tatsachenwürdigung eine Bindungswirkung entfaltet.
Wird das Bestehen der Darlehensforderung in einem über mehrere Instanzen geführten zivilgerichtlichen Rechtsstreit rechtskräftig verneint, wird ein damit verbundener möglicher Darlehensausfall im Veranlagungszeitraum des Ergehens der letztinstanzlichen Entscheidung realisiert.
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