Stellt das FG nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden.
Sachverhalt
Streitig war die Anwendung der sog. 1 %-Methode zur Ermittlung des Privatanteils (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pick-ups.
Entscheidung
Während das FG im Klageverfahren dem Steuerpflichtigen folgte, der das Vorliegen einer Privatnutzung bestritt, folgte der BFH dem FA, das einen Privatanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt hatte.
Die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 1 EStG beruht auf der Erfahrung, dass Kfz, die ihrer Art nach typischerweise zum privaten Gebrauch geeignet sind und die für Privatfahrten zur Verfügung stehen, regelmäßig auch privat genutzt werden (sogenannter Beweis des ersten Anscheins). Der Anscheinsbeweis kann jedoch durch den sogenannten Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden.
Hierzu reicht die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, mit dem betrieblichen Kfz sei niemand privat gefahren nicht, um den Beweis des ersten Anscheins einer Privatnutzung eines betrieblich genutzten Kfz zu erschüttern. Trägt der Steuerpflichtige dagegen substanziiert Tatsachen vor, aus denen entweder bei einer Einzelbetrachtung oder in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, beweist er sie gegebenenfalls und gelingt es ihm damit, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, muss das FA eine private Nutzung des betrieblich genutzten Kfz nachweisen. Kann es das nicht, ist die 1 %-Regelung nicht anwendbar.
Über die Frage, ob der Steuerpflichtige den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins entkräftet oder erschüttert hat, entscheidet das FG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Im Streitfall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die nachfolgend aufgeführten Feststellungen des FG nicht ausreichten, um von einer Entkräftung des Anscheinsbeweises ausgehen zu können.
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Der Vortrag des Steuerpflichtigen, das Fahrzeug sei seiner Familie für eine Privatnutzung zu groß gewesen, ist nicht geeignet, den für die private Nutzung des Kfz sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften.
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Die Werbefolien des Betriebs auf der Karosserie des Pick-ups scheiden als Grund für die Erschütterung des Anscheinsbeweises der Privatnutzung des Kfz aus.
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Eine betriebsbedingte Verschmutzung des Pick-ups wurde vom FG nicht festgestellt und wäre auch kein Umstand, der den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung eines betrieblichen Kfz erschüttern kann, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Der Anscheinsbeweis für eine auch private Nutzung des Pick-ups wird weder dadurch infrage gestellt, dass nach dem klägerischen Vortrag für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Kfz nicht erforderlich war, noch dadurch, dass der Pick-up betrieblich genutzt wurde und der Steuerpflichtige nach seinem Vortrag während dieser Zeit und während seiner eigenen nichtselbstständigen Tätigkeit keine Gelegenheit zu Privatfahrten hatte oder dadurch, dass der Steuerpflichtige in bestimmten Fällen auf alternative Transportmittel zurückgegriffen haben will.
Auch der Verweis auf das zusätzliche Vorhandensein eines BMW und auf die den Kindern überlassenen Wagen war nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, dass der Pick-up auch privat genutzt wurde.
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