In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Sachbearbeiter der Finanzämter beantragte Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tagespauschale nicht anerkennen. Die Begründung, dass die im Homeoffice ausgeführten Tätigkeiten „nicht zum typischen Berufsbild gehören“, überzeugt hier nicht wirklich. Im Folgenden bekommen Sie Informationen zu dieser Problematik für die Beratungspraxis und Argumente, wie Sie den Abzug der Tagespauschale sicherstellen können.
Grundsätzliches zur Tagespauschale
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG haben Arbeitnehmer und Unternehmer einen Anspruch auf eine Tagespauschale (in den Jahren 2020 bis Ende 2022 noch als Homeoffice-Pauschale bezeichnet) von 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr, wenn sie zu Hause berufliche Tätigkeiten verrichten.
Voraussetzung für den Abzug der Tagespauschale ist, dass an dem Tag keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird und dass bei Auswärtstätigkeit und Homeoffice am selben Tag die Arbeit im Homeoffice zeitlich überwiegt. Die Homeoffice-Pauschale ist zudem steuerlich als Werbungskosten abziehbar, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Wurde in einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Tätigkeit im Homeoffice verrichtet und dafür Werbungskosten geltend gemacht, scheidet die Tagespauschale aus.
Praxistipp
Mehr als diese globalen Voraussetzungen gibt es zur Tagespauschale nicht. Die gesetzlichen Grundlagen werden zwar durch ein Schreiben des Bundesfinanzministerium kommentiert (BMF v. 15.8.23, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027), erhebliche Einschränkungen hinsichtlich dessen, für welche beruflichen Tätigkeiten es die Tagespauschale geben soll, finden sich auch hier nicht.
Keine Tagespauschale für „nur organisatorische“ Arbeiten im Homeoffice?
Wie bereits beschrieben, kommt es in der Praxis nun immer häufiger dazu, dass die Tagespauschale versagt wird. Das betrifft vor allem Fälle, in denen Handwerker, Berufskraftfahrer oder Kassierer für die im Homeoffice ausgeführten beruflichen Tätigkeiten die Tagespauschale geltend machen.
Die Arbeiten zu Hause beschränkten sich in diesen Fällen in der Regel auf Stundenaufzeichnungen, den Abruf der Dienstpläne (z. B. bei Bahnfahrern) oder weil wegen einer Rufbereitschaft zu Hause gewartet wird.
Die Sachbearbeiter in den Finanzämtern versagen den Werbungskostenabzug der Tagespauschale meist aus folgenden Gründen:
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Es handelt sich hier um Tätigkeiten organisatorischer Art, die zwar mit der eigentlichen beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, jedoch für den Beruf nicht charakteristisch sind.
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Zeitlich sind diese Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung.
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Da nur Arbeiten von untergeordneter Bedeutung erbracht werden, werden an das Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes nur sehr geringe Anforderungen gestellt.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein anderer Arbeitsplatz im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (BMF 15.8.25, Rz. 32).
Die organisatorischen Arbeiten können demnach nach Ansicht der Sachbearbeiter in den Finanzämtern auf der Baustelle, im Fahrzeugdepot oder „auf dem Weg dorthin“ ausgeübt werden. Das sollte einem anderen Arbeitsplatz entsprechen und damit den Abzug der Tagespauschale ausschließen.
Eine weitere häufig verwendete Argumentation gegen die Tagespauschale: Ein anderer Arbeitsplatz steht auch dann zur Verfügung, wenn dieser außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, wie z. B. am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub, nicht zugänglich ist.
Verhaltensknigge zur Einspruchsbegründung
Wird der Werbungskostenabzug für die Tagespauschale vom Finanzamt abgelehnt, weil die zu Hause erledigten Arbeiten nur organisatorischer Natur und auch zeitlich eher unbedeutend sind, lohnt sich Gegenwehr in Form eines Einspruchs. Folgende Unterlagen und Bescheinigungen bieten sich als Einspruchsbegründung an:
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Im Rahmen des Einspruchsverfahrens sollte detailliert geschildert werden, welche Aufgaben im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallen (alle Arbeiten außerhalb und innerhalb des Homeoffice).
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Es sollte detailliert geschildert werden, welche Arbeiten zu Hause erledigt werden (müssen) und welche Bedeutung diese für den Arbeitsablauf haben.
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Die Ausführungen sollten vom Arbeitgeber per Unterschrift bescheinigt werden.
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Der Sachbearbeiter des Finanzamts sollte um eine Fundstelle gebeten werden, aus der sich ergibt, dass es für eine nur organisatorische Tätigkeit die Tagespauschale ausschließt.
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Der Sachbearbeiter des Finanzamts sollte um eine Fundstelle gebeten werden, aus der sich ergibt, dass es zeitliche Vorgaben für die Arbeit im Homeoffice gibt (insbesondere, wenn die Arbeiten am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub zu Hause erledigt werden).
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Der Arbeitgeber sollte bescheinigen, dass kein anderer Arbeitsplatz für die Erledigung der Arbeiten zu Hause vorliegt.
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Der Sachbearbeiter im Finanzamt sollte um eine Fundstelle gebeten werden, aus der sich ergibt, dass ein anderer Arbeitsplatz im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG auch dann vorliegt, wenn die Arbeit zu Hause außerhalb der normalen Arbeitszeit (Wochenende, Feiertag, Urlaub) stattfindet.
Der Sachbearbeiter des Finanzamts dürfte keine Fundstellen für die gestellten Fragen vorlegen können. Beharrt er dennoch auf der Versagung des Werbungskostenabzugs für die Tagespauschale, sollte darum gebeten werden, die übergeordnete Finanzbehörde (Oberfinanzdirektion, Landesamt für Finanzen) einzuschalten.
Ist auch dadurch keine befriedigende Lösung des Problems in Sicht, hilft nur noch der Klageweg. Und dieser scheint aufgrund der Gesetzeslage sehr vielversprechend zu sein.
Arbeit an Wochenenden, Feiertagen oder an Urlaubstagen
Die Problematik zur Tagespauschale dürfte wohl daran liegen, dass viele Steuerzahler zwar einen anderen Arbeitsplatz haben, aber angeben, dass sie am Wochenende, an Feiertagen oder im Urlaub berufliche Tätigkeiten im Homeoffice wahrgenommen haben.
Hier muss der Gesetzgeber wohl nachbessern und in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG einen Negativkatalog abbilden, wann die Tagespauschale nicht in Anspruch genommen werden kann.