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Besteht für ein Unternehmen eine gesetzliche Offenlegungspflicht für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023, endete die Frist zur Offenlegung am 31.12.2024.

Das Bundesamt für Justiz wird allerdings nur dann ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht einleiten, wenn Unternehmer bis zum 31.3.2025 ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen sind (siehe: www.bundesjustizamt.de).