Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden. Die Bewertung der übernommenen Verpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.
Sachverhalt
Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden kann.
Die Steuerpflichtige wurde zum 19.12.2014 mit dem Unternehmensgegenstand „Vermögensverwaltung“ gegründet. Alle Anteile wurden vom Alleingesellschafter R gehalten. R wechselte von der A-GmbH zur Steuerpflichtigen als neuem Arbeitgeber. Sie übernahm die Versorgungszusage, die R bei dem anderen Unternehmen erteilt worden war. Im Gegenzug wurden der Steuerpflichtigen entsprechende Vermögenswerte in Gesamthöhe von rund 500.000 EUR übertragen. Es entstand ein Übertragungsgewinn in Höhe von rund 78.000 EUR, für den die Steuerpflichtige eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG bildete.
Entscheidung
Während das FA die Bildung einer Rücklage ablehnte, gab das FG der nachfolgenden Klage statt, was der BFH jetzt bestätigt hat.
Ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auch für einen Gewinn offensteht, der aus einer übernommenen Pensionszusage resultiert, ist umstritten und wird entsprechend kontrovers im Schrifttum diskutiert. Der BFH folgt der Ansicht, wonach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG keinen eigenen Tatbestand darstellt. Die Vorschrift regele nur die Berechnung des Gewinns besonders, die sich grundsätzlich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG richte. Insoweit liege auch ein Fall des § 5 Abs. 7 Satz 1 EStG vor. Der Gewinn aus einer entsprechenden Übernahme sei daher von der Bezugnahme des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG auf Satz 1 erfasst.
Für den Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung darf daher eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden – die Bewertung der übernommenen Verpflichtung schließt die Anwendung des § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG nicht aus.
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