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Den gesetzlichen Zuschlag von 6 % pro Jahr bei Auflösung der Rücklage, die für bestimmte Veräußerungsgewinne gebildet werden kann, erklärte das Finanzgericht für verfassungsgemäß. Im Gegensatz zu Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, die ohne den Willen des Steuerpflichtigen festgesetzt werden, ist die Bildung einer Rücklage für bestimmte Veräußerungsgewinne eine freiwillige Entscheidung des Unternehmers.

Grundsatz

Soweit eine nach §§ 6c Abs. 1, 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Abs. 3 abgezogen wird, ist gemäß § 6b Abs. 7 EStG der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagebetrags zu erhöhen.

Entscheidung

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes geltend gemacht, die das FG jedoch nicht teilte. Denn mit dem Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG beabsichtigte der Gesetzgeber nicht nur, den durch die Bildung einer Rücklage eingetretenen Zinsvorteil dem Steuerpflichtigen nicht zu belassen. Vielmehr soll, da wegen nicht vorgenommener begünstigter Reinvestition keine wirtschaftspolitische Notwendigkeit für eine Begünstigung des Gewinns aus der Veräußerung besteht, der Zinsvorteil durch Erhöhung des Gewinns wieder ausgeglichen werden. Damit dient der Gewinnzuschlag der Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Rücklage.

Der durch die Steuerstundung bewirkte Steuervorteil wird dabei nicht konkret berechnet, sondern der Rücklagenbetrag wird aus Gründen der Steuervereinfachung je Jahr in pauschalierter Weise i. H. v. 6 % verzinst und als Gewinnzuschlag erfasst. Die pauschale Berechnungsmethode soll nach der gesetzgeberischen Zielsetzung die im Einzelfall oft schwierige Ermittlung des konkreten wirtschaftlichen Vorteils unter Beachtung von Zins und Zinseszins und dem jeweiligen Steuersatz vermeiden.

Die sich aus dieser pauschalen Berechnungsmethode des Gewinnzuschlags ergebenden Unschärfen bei der steuerlichen Belastung im Einzelfall sind nach Ansicht des FG verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Zwecksetzung, eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Rücklagen nach Abs. 3 zu verhindern, und die Entschließungsfreiheit des Steuerpflichtigen bei der Rücklagenbildung nach § 6b EStG sind ausreichende Rechtfertigungsgründe, einen Gewinnzuschlag unabhängig von der Höhe des wirtschaftlichen Vorteils im Einzelfall in Ansatz zu bringen.

Dem steht nach Auffassung des FG auch nicht der Beschluss des BVerfG vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, BGBl. I 2021, 4303) entgegen. Dieser Beschluss ist zu Zinsfestsetzungen ergangen, die als steuerliche Nebenleistungen allein zum Zweck des Vorteilsausgleichs erhoben werden.

fundstelle
FG Nürnberg 18.5.22, 3 K 301/19