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Für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (sog. individuelle oder Fahrtenbuchmethode) ist neben der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der Belegnachweis für die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen materiell-rechtliche Voraussetzung. |

Sachverhalt

Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Nutzung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken vor. Auch der Belegnachweis für die durch die Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen war geführt.

Der Belegnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Zu den durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Zu diesen Kosten rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, AfA oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete. Die Gesamtkosten müssen insgesamt durch Belege nachgewiesen sein, sie sind lückenlos im Einzelnen zu belegen.

Nicht abschließend geklärt ist, inwieweit der grundsätzlich geforderte Belegnachweis u. U. durch eine (Teil-)Schätzung ergänzt werden kann.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG war im Streitfall der Belegnachweis geführt, da die erforderliche Teilschätzung des konkreten Treibstoffverbrauchs der genutzten Kfz nur einen geringfügigen Mangel darstellt, der insgesamt nicht zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode führt.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind sämtliche Aufwendungen für das Fahrzeug durch Belege nachzuweisen. Diese gesetzliche Vorgabe war im Streitfall erfüllt, weil die Steuerpflichtige für die allein noch streitigen Treibstoffkosten ihre Einkaufsrechnungen komplett vorgelegt hatte. Durch die Bewertung nach Durchschnittspreisen standen auch die Kosten pro Liter fest und waren belegmäßig nachgewiesen. Somit fehlte lediglich der belegmäßige Nachweis für den konkreten Treibstoffverbrauch der Fahrzeuge.

Die Steuerpflichtige war nicht in der Lage, diesen Verbrauch nachzuweisen, weil die von ihren Arbeitnehmern genutzte betriebliche Tankstelle nicht über eine Vorrichtung zur Erfassung der abgegebenen Menge ­verfügte.

Diesen Mangel hält das FG jedoch für geringfügig, da die verbrauchte Treibstoffmenge unter Heranziehung der Herstellerangaben geschätzt werden kann. Sofern hierbei der höchste vom Hersteller angegebene Verbrauch pro km (innerstädtischer Verkehr) angesetzt wird, ist eine Manipulation praktisch ausgeschlossen und dem vom Gesetz geforderten vollständigen Belegnachweis hinreichend Genüge getan.

Nach Auffassung des FG kann die individuelle Zuordnung der belegmäßig nachgewiesenen Kosten zu den jeweiligen Dienstwagen durch getrennte Aufzeichnung der Kosten nicht verlangt werden. Auch insoweit sind die entstandenen Aufwendungen im Wege der sachgerechten Schätzung aufzuteilen.

Fundstelle
FG München 16.10.20, 8 K 611/19, Rev. beim BFH unter VI R 44/20