In für UNTERNEHMER, für VERMIETER

Der BFH hatte beim Vorsteuerabzug eine Zuordnung der einzelnen Maßnahmen auf den konkreten Nutzungsbereich des Gebäudes erlaubt.
Die Verwaltung wandte dieses Urteil nicht an und verteilte auch die Vorsteuer aus Erhaltungsmaßnahmen nach der Fläche.
Nachdem der BFH seine Auffassung erneut bekräftigt hatte, hebt das BMF seinen Nichtanwendungserlass jetzt auf und wendet die für Unternehmer günstige Sichtweise nun in allen offenen Fällen an.
Damit bemisst sich der Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes danach, ob es sich um Erhaltungsmaßnahmen, anschaffungsnaher Aufwand oder insgesamt um die Herstellung eines neuen Gebäudes handelt.
BMF 30.9.08, IV B 8 – S 7306/08/10001
BFH 28.9.06, V R 43/03, BStBl II 07, 417: 22.11.07, V R 43/06, UVR 08, 163


Bei Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand kommt nur eine Auf-teilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG für das Gesamt-gebäude in Betracht, regelmäßig nach den Flächenanteilen.
Handelt es sich ertragsteuerlich um Erhaltungsaufwand oder hängen die Aufwendungen mit dem Gebrauch oder der Nutzung des Gebäudes zusammen, kann sich der Umfang der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen würden. Ist eine direkte Zurechnung – etwa bei einem Fassadenanstrich – nicht möglich, ist die Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
Das Schreiben enthält Beispiele zu den einzelnen Fallkonstellationen und eine Übergangsregel. Hiernach wird nicht beanstandet, die bisherige Verwaltungsauffassung bis Ende 2008 weiter anzuwenden. Bei einer späteren Anpassung an die geänderte Auffassung kommt es zu den Rechtsfolgen der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.