In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ermöglicht eine punktuelle Änderung („insoweit“) des ESt-Bescheids zur Rückgängigmachung des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags. Ein dem FA bei der Erstkorrektur unterlaufener Fehler kann dabei durch eine erneute Korrektur berichtigt werden.

Eine darüber hinausgehende Korrektur des ESt-Bescheids wegen anderer Fehler kann jedoch auch dann nur unter den Voraussetzungen anderer Korrekturvorschriften erreicht werden, wenn diese Fehler „im Umfeld“ einer auf § 7g Abs. 3 S. 2 EStG gestützten Änderung unterlaufen sind.

Hintergrund

Die oben genannte Korrekturvorschrift enthält für die Fälle der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags eine spezielle Korrekturvorschrift (i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO, ergänzt um eine Ablaufhemmung in § 7g Abs. 3 S. 3 EStG).

Die Norm ermöglicht als spezialgesetzliche Änderungsvorschrift eine punktuelle Rückgängigmachung des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags; weitere Änderungen können indes nur unter den Voraussetzungen anderer Korrekturvorschriften vorgenommen werden.

Sachverhalt

Im vom FG Köln entschiedenen Fall gestattete § 7g Abs. 3 EStG nach Auffassung des FG nur eine auf den seinerzeit geltend gemachten und berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag betragsmäßig beschränkte Änderung und keine weitergehende Gewinnerhöhung, da das FA in Höhe dieses Betrags keinen Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet, sondern einen unterlaufenen materiell-rechtlichen anderweitigen (möglicherweise nach § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilenden) Fehler korrigiert hatte.

Die Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG kann nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang zu den allgemeinen Korrekturvorschriften in der Abgabenordnung für eine solche Berichtigung nicht nutzbar gemacht werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 7g Abs. 3 EStG aufgrund der besonderen Korrekturmöglichkeit und der durch S. 3 verlängerten Festsetzungsfrist eine Ausnahmevorschrift zum Korrektursystem der §§ 129, 172 ff. AO darstellt und restriktiv auszulegen und anzuwenden ist. Eine Berichtigung von früher begangenen Fehlern, auch wenn diese im „Umfeld“ einer (hier: vermeintlich) auf § 7g Abs. 3 EStG gestützten Änderung unterlaufen sind, ist nach Auffassung des FG nicht möglich.

Entscheidung

Dagegen ist eine erstmalige Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann möglich, wenn das FA zuvor vergeblich versucht hatte, einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Nach Auffassung des FG ist hiermit eine objektive Rückgängigmachung gemeint. Die alleinige subjektive Vorstellung des FA, einen Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen zu wollen, reicht hierzu nicht aus. Wenn § 7g Abs. 3 EStG in Fällen unrechtmäßig gewährter Investitionsabzugsbeträge anwendbar ist, muss die Regelung erst recht anwendbar sein (bzw. bleiben), wenn ein früherer Änderungsbescheid tatsächlich keine Rückgängigmachung bewirkt hat.

Fundstelle
FG Köln 13.11.18, 15 K 1325/17, Rev. BFH VIII R 45/18