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Ein über das Elster-Online-Portal elektronisch eingelegter Einspruch muss dem FA innerhalb der Einspruchsfrist „zugesendet“ worden sein. Das Abspeichern reicht nicht.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte gegen den ESt-Bescheid 2014 vom 19.12.2016 Einspruch eingelegt, den er noch im Dezember 2016 über das Elster-Online-Portal verfasst hatte.

Auf dem Server des FA ging dieser jedoch erst am 15.3.2017 ein. Der Steuerpflichtige trug vor, dass er bei Erstellung des Einspruchs auf „Speichern“ gedrückt habe, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, das „Speichern“ nicht „an die Finanzverwaltung senden“ bedeute.

Nachdem er bemerkt habe, dass sich der Einspruch noch in der Ablage befand, habe er ihn unmittelbar versendet. Das FA wies den Einspruch wegen Fristversäumnis zurück und gewährte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungsgründe

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Der Einspruch ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst dann wirksam ist, wenn der Erklärende diese in den Verkehr gebracht hat und diese dem Erklärungsempfänger zugegangen ist.

Gleich ob der Steuerpflichtige auf den Button „Speichern“ oder „Speichern und Verlassen“ gedrückt hat, reicht dies nicht aus, um für einen Dritten erkennbar eine Willensäußerung abzugeben und eine Willenserklärung in den Verkehr zu bringen. Dies gilt insbesondere, wenn ausdrücklich eine – wenn auch temporär ausgegraute – Schaltfläche „Versenden an das Finanzamt“ vorhanden war.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist nicht zu gewähren, da der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist einzuhalten. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hätte er erkennen können, dass er durch einen Klick auf „Speichern“ keinen Einspruch einlegt.

Der Steuerpflichtige verfügte im Übrigen beruflich über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Computern und Internetanwendungen, um sich mit den möglichen Schaltflächen und der Bedienung eines Online-Programms vertraut zu machen. Auch aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hätte der Kläger erkennen können, dass „Speichern“ nicht gleichbedeutend mit „Absenden“ ist.

Ein weiteres Verschulden an dem Fristversäumnis besteht darin, dass der Steuerpflichtige nicht innerhalb der Einspruchsfrist überprüft hat, ob in seinem elektronischen Postfach eine Eingangsbestätigung eingegangen ist, obwohl sich auf der Startseite der Hinweis befand, dass der Einspruch erst eingegangen ist, wenn ein entsprechender Hinweis „in das Postfach“ eingestellt wurde.

Den Hinweis über die Speicherung durfte er nicht als Eingangsbestätigung ansehen. Das Elster-Online-Portal mag zwar verbesserungswürdig sein, ist aber nicht derart missverständlich aufgebaut, dass eine zutreffende Einspruchseinlegung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, auch wenn die Schaltfläche „Versenden“ in der damaligen Version schwer erkennbar, aber doch lesbar war.

Fazit | Werden Steuererklärungen oder Einsprüche gegen Steuerbescheide über das Elster-Portal eingelegt, muss der Steuerpflichtige sich mit den Handlungsoptionen, die das Portal bietet, vertraut machen. Wichtig ist zu erkennen, dass das Speichern von Daten bzw. Einsprüchen noch nicht dazu führt, dass diese Daten auch dem FA zugehen. Das Speichern dient lediglich dazu, z. B. einen Bearbeitungsvorgang zu unterbrechen bzw. die Daten für eine spätere Überarbeitung zur Verfügung zu haben. Die Daten und damit der Einspruch sind erst beim FA eingegangen, wenn der Button „Senden an das FA“ gedrückt worden ist. Im Übrigen sollte das Postfach auf den Eingang der Empfangsbestätigung innerhalb der Einspruchsfrist geprüft werden, um ggf. noch rechtzeitig das Versenden des Einspruchs zu veranlassen.

Fundstelle
FG Köln 25.7.18, 3 K 2250/17, Rev. nicht zugelassen

von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen