In für UNTERNEHMER, für VERMIETER

Das BMF regelt die Möglichkeiten, unter denen für schadstoffbelastete Grundstücke eine Rückstellung oder Teilwertabschreibung vorgenommen werden kann und reagiert damit auf ein BFH-Urteil aus dem Jahre 2003, wonach eine Rückstellung für Umweltschutzmaßnahmen erst gebildet werden darf, wenn ernsthaft mit der Inanspruchnahme aus einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gerechnet werden muss.

BMF 11.5.10, IV C 6 – S 2137/07/10004,
BFH 19.11.03, I R 77/01, BFH/NV 04, 271


Die Verwaltung lässt eine Rückstellung für Sanierungsverpflichtungen mit Verweis auf R 5.7 Abs. 2 EStR unter der Voraussetzung zu, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt und das Grundstück so zu sanieren ist, dass dauerhaft keine Gefahren oder Belästigungen entstehen.
Die Verpflichtung muss hinreichend konkretisiert sein, indem sich ein Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums entweder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder durch Verwaltungsakt angeordnet ist und eine Verletzung hiergegen Sanktionen nach sich ziehen würde. Nicht ausreichend hingegen sind die allgemeinen Grundpflichten zur Beseitigung von Altlasten. Sofern die Sanierungsaufwendungen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, darf keine Rückstellung gebildet werden.
Eine Teilwertabschreibung ist losgelöst von der Rückstellungsbildung zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für eine Rückstellung vor, scheidet eine Teilwert-AfA aus, soweit die nachfolgende Sanierung voraussichtlich zu einer Wertaufholung führen wird. Die Abschreibung ist in diesen Fällen nur dann möglich, soweit trotz der Maßnahmen mit einer dauerhaften Wertminderung zu rechnen ist. Dies ist dann durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.