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von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Im September 2025 haben sich Bundestag und Bundesrat mit einem Gesetzentwurf der Regierung zur Änderung des Elektrogesetzes befasst, der die Sammlung und Entsorgung von alten Elektrogeräten verbessern, Brandrisiken bei verbauten Lithium-Batterien minimieren und die Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten verbessern soll. Auf die Wirtschaft kommen neue Kosten zu.

Hintergrund und Zielsetzung

Durchschnittlich 880.000 Tonnen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) pro Jahr sind in den letzten zehn Jahren allein in Deutschland angefallen; hierunter fallen Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Spülmaschinen etc.), Haushaltskleingeräte (Toaster, Kaffeemaschinen; Mikrowellen), Unterhaltungselektronik wie TV, Video-Recorder) oder IT-Technik (PC, Mobiltelefone), um nur die wichtigsten zu nennen. Neben Schadstoffen wie Schwermetallen und FCKW enthalten EAG aber auch eine Reihe von Wertstoffen, die es zurückzugewinnen und somit im Kreislauf zu führen gilt. Werden EAG sachgerecht entsorgt, können so Primärrohstoffe (und damit deren aufwendige Gewinnung) ersetzt und ein wesentlicher Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen geleistet werden.

Die Sammlung und Entsorgung von Elektroaltgeräten wird durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG 20.10.15, BGBl I, 1739, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.22 [BGBl I, 2240]) geregelt. Verbraucher können Elektroaltgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen (Wertstoffhöfen) oder bei Händlern (Fachgeschäfte, große Supermärkte) abgeben. Große Händler und Lebensmittelgeschäfte sind zur Rücknahme von Elektrokleingeräten verpflichtet, auch ohne Neukauf, und große Geräte nur bei Kauf eines gleichwertigen Neugeräts.

Das ElektroG dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte-WEEE (ABl. L 197 vom 24.7.12). Die Richtlinie schreibt ab dem Jahr 2019 eine Mindestsammelquote von 65 % gemessen an den durchschnittlich in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten vor. Mit einer Sammelquote von 38,6 % für das Berichtsjahr 2021 liegt Deutschland derzeit deutlich unter der vorgegebenen europäischen Zielmarke.

Beachten Sie | Die Verpflichtungen der WEEE-RL umfassen insbesondere:

  • Die Registrierung bei den einzelstaatlichen registerführenden Behörden („Registern“) in jedem Land, in dem Geräte vertreiben oder verkauft werden

  • Die regelmäßige Vorlage von Meldungen zur Menge verkaufter Elektro- und Elektronikgeräte

  • Die Organisation oder Finanzierung von Sammlung, Behandlung, Recycling und Verwertung von Produkten

  • Die Einrichtung eines Rücknahmedienstes durch den Händler, bei dem die Kunden Elektro- und Elektronik-Altgeräte kostenlos zurückgeben können

Die Gesetzesnovelle mit dem Zweiten ElektroGÄndG soll die Rückgabe im Handel erleichtern und die Sammelmengen steigern. Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge und zur Reduzierung von Brandrisiken durch unsachgemäße Behandlung von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Erfassung von Elek­troaltgeräten implementiert werden. Ferner sollen Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten verbrauchernah verdichtet werden, indem diese grundsätzlich an allen Verkaufsstellen zurückgegeben werden können.

Praxistipp

Die Gesetzesnovelle ist dringlich, weil die EU-Kommission wegen der verspäteten Umsetzung von EU-Recht bereist ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.

Eckpunkte des Gesetzentwurfs

Verbesserung der Rückgabe von EAG im Handel

Eine einheitliche Kennzeichnung von Rücknahmestellen in Geschäften soll für Verbraucher leichter auffindbar sein. Sammelstellen in Geschäften sollen einheitlich gekennzeichnet werden, damit sie leichter zu finden sind. Das Symbol der getrennten Mülltonne am Regal – im Laden angebracht oder beim Bestellen im Internet auf der Seite platziert –, soll Verbraucher direkt beim Kauf eines Elektrogeräts darüber informieren, dass es nach Gebrauch „getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall“ zu entsorgen ist.

Steigerung der Sammelmengen

Ziel ist es, mehr Elektroaltgeräte zu sammeln und damit Ressourcen zu schonen und die Umwelt zu schützen. Kommunale Wertstoffhöfe, die laut Angaben der Bundesregierung aktuell rund 80 % der Altgeräte aus privaten Haushalten sammeln, sollen konkretere Vorgaben zur Einsortierung bekommen, damit die in Altgeräten fest verbauten Batterien bei der Entnahme und Erfassung weniger beschädigt und besser wiederverwertet werden können.

Brandrisikominimierung bei Lithium-Batterien

Lithium-Batterien sind vielfach fest in Elektro- oder Elektronikgeräten verbaut. Jetzt sollen strengere Vorgaben zur Einsortierung von Altgeräten gemacht werden, um Schäden an Lithiumbatterien zu reduzieren und damit Brandrisiken zu mindern.

Praxistipp

Für die Entsorgungswirtschaft birgt die unsachgemäße Erfassung von Lithium-Batterien bei der Sammlung und Behandlung von Elektroaltgeräten erhebliche Gefahrenpotenziale. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen und können bei gehäuftem Auftreten zu Entsorgungsengpässen führen.

Die Gesetzesnovelle sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch die Kunden selbst erfolgt. Mit der neuen Vorgabe soll sichergestellt werden, dass Batterien aus abgegebenen Elektrogeräten – sofern möglich – entfernt und diese Batterien gesondert entsorgt werden. Das Risiko einer Beschädigung der Batterie durch mechanische Verdichtung bei Sammlung und Transport kann dadurch reduziert und das Brandrisiko gesenkt werden.

Entsorgung von E-Zigaretten

Aktuell werden in Deutschland mehrere Millionen elektronische Einweg-Zigaretten pro Jahr verkauft. Diese Einwegprodukte fallen als Elektro- und Elektronikgeräte in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), werden jedoch zum Teil durch die Nutzenden nicht als solche wahrgenommen und dementsprechend nicht ordnungsgemäß entsorgt.

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten erweitert. Kioske, Tankstellen und andere Vertriebsstellen von Einweg-E-Zigaretten sind künftig verpflichtet, ausgediente Geräte zurückzunehmen. Zudem müssen sie ihre Kunden ausdrücklich über die Rückgabemöglichkeit informieren. Die Rückgabe ist nicht an den Neukauf einer Einweg-E-Zigarette gebunden.

Einwendungen des Bundesrats

In seiner am 26.9.25 behandelten Ausschuss-Empfehlung hat der Bundesrat gegen den Regierungsentwurf erhebliche Einwendungen erhoben (BR-Drs. 401/1/25). Der Bundesrat begrüßt zwar grundsätzlich die Novelle zum ElektroG, die zu einer Erhöhung der Sammelquote und zu einer Reduzierung von Brandrisiken durch batteriebetriebene Altgeräte beitragen soll. Mit Blick auf die drängenden Herausforderungen und die von der Bundesregierung formulierten Ziele sowie die Position des Bundesrats (BR-Drs. 3/23 [Beschluss]; BR-Drs. 494/24 [Beschluss]), hält er die vorgeschlagenen Änderungen jedoch für nicht weitreichend genug. Die Kritikpunkte von Umwelt- und Wirtschaftsausschuss im Bundesrat betreffen insbesondere folgende Punkte, die eingefügt werden sollten:

  • Einführung eines Verbots des Inverkehrbringens von E-Zigaretten, alternativ Einführung einer Pfandpflicht für elektronische Einweg-Zigaretten

  • Anteilige Beteiligung der Hersteller an der Organisation und den Kosten für die Rücknahme, Sammlung und ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten auf den Wertstoffhöfen

  • Förderung der Rückgewinnung von seltenen Erden und kritischen Rohstoffen insbesondere aus Elektro- und Elektronikaltgeräten

Auswirkungen der Novelle auf die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf enthält über den Erfüllungsaufwand hinaus auch Vorgaben, die neue Informationspflichten für Unternehmen begründen oder bestehende Informationspflichten ändern. Damit werden für Unternehmen neue (ärgerliche) Bürokratiekosten hervorgerufen. Insgesamt ergibt sich gegenüber den Regelungen des bestehenden ElektroG ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 2,01 Mio. EUR, davon entfallen rund 0,3 Mio. EUR auf Informationspflichten.

Da der Entwurf über die Notwendigkeiten des EU-Rechts hinausgeht, verabschiedet sich die Regierung (abermals) von ihrem Versprechen im Koalitionsvertrag, kein „Gold-Plating“ zu betreiben, sondern EU-Recht nur 1:1 umzusetzen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1506, S. 2) soll der neue jährliche Erfüllungsaufwand i.H.v. 2,01 Mio. EUR über die Einsparungen des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batt-EU-AnpG) kompensiert werden, das der Bundestag am 11.9.2025 abschließend beschlossen hat. Ob es dabei bleibt oder die neuen Informationspflichten im laufenden Gesetzgebungsverfahren noch reduziert werden, muss im weiteren Verfahren abgewartet werden.

fundstellen

  • Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 21/1506,

  • Ausschussempfehlung des Bundesrats v. 26.9.25, BR-Drs. 401/1/25,

  • Gesetzentwurf der Ampelregierung BT-Drs. 20/14146,

  • Pressemitteilung des BMUKN Nr. 52/25 v. 2.7.25, BMUKN,

  • Elektrogesetz v. 20.10.15, BGBl. I, 1739,