In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Inhalt

1 Einleitung

2 Die neue Rechtsfähigkeit der GbR

2.1 Allgemeines

2.2 Neuregelung der Rechtsfähigkeit durch das MoPeG

3 Das neue Gesellschaftsregister der GbR

3.1 Die Eintragung in das neue Gesellschafts­register

3.2 Weitere Aspekte der Eintragung

4 Neuerungen bei Geschäftsführung und Vertretung der GbR

5 Neuerungen zur Auflösung der GbR

6 Die GbR wird umwandlungsfähig

7 Neue (internationale) Aspekte der Sitzwahl

8 Neuerungen bei den Personen-handelsgesellschaften

8.1 Neues im Beschlussmängelrecht

8.2 Neuerungen für KGs

9 Steuern und das MoPeG

1 Einleitung

Personengesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), erfreuen sich gerade in der mittelständischen Wirtschaft großer Beliebtheit. Im Vergleich zu einer Kapitalgesellschaft sind die Beschlussfassung und die gesellschaftsvertraglichen Regelungen weniger formalisiert und unterliegen geringeren Formvorschriften. Außerdem gibt es kein Mindestkapital wie bei der GmbH oder AG und keine Rücklagenpflicht wie bei der Unternehmergesellschaft (UG).

In der Vergangenheit wurden jedoch viele gesellschaftsrechtliche Aspekte der Personengesellschaft durch die Rechtsprechung bestimmt, beispielsweise die Frage der eigenen Rechtsfähigkeit. Dies führte aufgrund fehlender Gesetzesgrundlagen mitunter zu Unsicherheit. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) viele Rechtsprechungsgrundsätze in Gesetzesform gegossen.

Das MoPeG wurde am 17.08.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und soll das Personengesellschaftsrecht an die Erfordernisse des modernen Wirtschaftslebens anpassen. Die Regelungen dieser umfassenden Reform treten allerdings erst zum 01.01.2024 in Kraft.

Im Zentrum der Reform steht die GbR, welche durch die Reform an Bedeutung gewinnen wird. In diesem Zusammenhang wurde für diese Rechtsform auch ein neues Gesellschaftsregister geschaffen, das an die Funktionsweisen des Handelsregisters angelehnt ist.

Auch bei den im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelten Handelsgesellschaften, zum Beispiel der OHG oder der KG, treten einige Änderungen durch das MoPeG ein. Darüber hinaus sind auch die möglichen Rechtsformen für freie Berufe von der Reform betroffen.

Im Folgenden geht dieses Merkblatt auf die wichtigsten Themen und praktischen Aspekte der Reform ein.

Ein wichtiger Schwerpunkt liegt hierbei auf der Prüfung der Gesellschaftsverträge und gegebenenfalls der notwendigen Anpassungen an die gesetzlichen Neuregelungen. Hierfür sollte regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. Steuerberater, die nicht zugleich auch Rechtsanwalt sind, dürfen aus berufsrechtlichen Gründen hier nicht im Detail beratend tätig werden.

2 Die neue Rechtsfähigkeit der GbR

2.1 Allgemeines

Die GbR gilt als die einfachste Rechtsform im Rahmen des Personengesellschaftsrechts und zudem als die Grundform der Personengesellschaft. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 705 bis 740 geregelt (anders als die übrigen Personengesellschaften, deren Regelungsrahmen das HGB bzw. das Partnerschaftsgesetz sind). Deshalb wird die GbR auch „BGB-Gesellschaft“ genannt.

Nach der gesetzlichen Definition in § 705 BGB verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern und hierzu ihre Beiträge zu leisten. Der gemeinsame Zweck oder das Ziel der Gesellschaft kann jedes legale Vorhaben sein, unabhängig davon, ob unternehmerischer oder sonstiger Art.

So kann beispielsweise eine GbR gegründet werden sowohl für einen gemeinsamen Geschäftsbetrieb als auch zur Vermögensverwaltung, etwa im Rahmen einer Grundstücksgesellschaft. Gegenüber einer GmbH als Kapitalgesellschaft hat die GbR (bzw. generell eine Personengesellschaft) den Vorteil, dass Beschlüsse einfacher gefasst werden können und keinen hohen Formvoraussetzungen unterliegen.

Die Gründung der GbR erfolgt durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags.

Hinweis

Dies ist formfrei ohne eine notarielle Beurkundung möglich. Allerdings bedeutet das nicht, dass auf eine notarielle Beurkundung verzichtet werden muss, insbesondere wenn es um hohe Vermögenswerte geht, wie zum Beispiel bei einer Grundstücksgesellschaft. Hier ist die notarielle Beurkundung der Einbringung des Grundstücks sogar zwingend.

Auch nach dem MoPeG sind viele Regeln zur GbR dispositiv, das heißt, sie werden nur dann angewendet, wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen getroffen haben.

Grundsätzlich kann ein Gesellschaftsvertrag mündlich getroffen werden. Aus Gründen der Dokumentation und der Klarheit sollte allerdings immer die Schriftform gewählt werden.

2.2 Neuregelung der Rechtsfähigkeit durch das MoPeG

Im Rahmen des MoPeG erfolgt in § 705 Abs. 2 BGB eine klare Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen GbR als Außengesellschaft und der nicht rechtsfähigen GbR als Innengesellschaft. Rechtsfähig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die GbR Rechtsgeschäfte im eigenen Namen abschließen kann. Sie kann also beispielsweise Verträge abschließen und Verpflichtungen eingehen, aber auch Begünstigungen entgegennehmen. Insoweit besteht zwischen den Gesellschaftern und dem externen Vertragspartner die GbR als eine Art „Zusammenfassung“, die den Willen der Gesellschafter umsetzt.

Die Rechtsfähigkeit bedeutet auch, dass die GbR in einem Zivilprozess klagen und verklagt werden kann (sogenannte Parteifähigkeit). Dies geht sogar so weit, dass die GbR gegen den einzelnen Gesellschafter klagen kann. Bisher gab es für die Rechtsfähigkeit einer GbR keine gesetzliche Grundlage, sie war lediglich durch Gerichte festgestellt worden.

2.2.1 Unterscheidung Außen-/Innengesellschaft

Innengesellschaft

In einer GbR, die als reine Innengesellschaft gegründet ist, werden lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern untereinander geregelt, ohne dass die Gesellschaft nach außen in Erscheinung tritt, zum Beispiel als stille Gesellschaft.

Auch bestimmte Formen von Vereinbarungen können eine solche Innengesellschaft begründen, etwa Poolvereinbarungen über GmbH-Anteile oder auch Stimmrechtsbindungsvereinbarungen.

Außengesellschaft

Eine Außengesellschaft nimmt aktiv am Wirtschaftsleben teil, etwa in Form einer gewerblichen Unternehmung. Rechtsfähig ist die Gesellschaft, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Ist dies gewollt, sollten die Gesellschafter dies im Gesellschaftsvertrag klar zum Ausdruck bringen.

Hinweis

Ist Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen, gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Gesellschaft rechtsfähig ist.

2.2.2 Eigenes Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR

Bisher wurde das Gesellschaftsvermögen der GbR als ein Gesamthandsvermögen verstanden, wenngleich die Rechtsprechung auch von einer gewissen Selbständigkeit ausging. Dies bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern anteilig zugerechnet wurde. Bei der rechtsfähigen GbR ist dies nun anders: Das Vermögen der Gesellschaft wird dieser als eine eigene Rechtsträgerin zugerechnet. Eine Ein-Personen-GbR ist dennoch nicht möglich; es müssen immer mindestens zwei Gesellschafter vorhanden sein.

Nur die rechtsfähige GbR verfügt über ein eigenes Gesellschaftsvermögen. Eine reine Innengesellschaft hat hingegen kein eigenes Vermögen. Hier gilt im Ergebnis die Gesamthand weiter, das heißt, das Vermögen ist allen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen.

2.2.3 Stimmrechte sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung

Bei der GbR galt bisher ein Stimmrecht und eine Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart war.

Dies wurde nun geändert: Sowohl die Stimmrechte in der Gesellschaft als auch die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter richtet sich grundsätzlich nicht mehr nach Köpfen, sondern nach dem Anteil am Gesellschaftsvermögen. Da nur die rechtsfähige GbR ein eigenes Vermögen haben kann, gelten die Neuregelungen auch nur für diese. Auf die Innen-GbR als nicht rechtsfähige Innengesellschaft finden insoweit die bisherigen Regelungen Anwendung.

3 Das neue Gesellschaftsregister der GbR

Das Gesellschaftsregister (§§ 707 ff. BGB) wurde neu für die GbR geschaffen. Es wird von den zuständigen Amtsgerichten geführt. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, die GbR in das Gesellschaftsregister einzutragen. Eine Außengesellschaft ist daher auch ohne Eintragung rechtsfähig (siehe auch Punkt 2.2.1).

3.1 Die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist allerdings in einigen Fällen faktisch notwendig, nämlich immer dann, wenn die GbR ihrerseits in ein anderes öffentliches Register eingetragen werden soll. Dies umfasst insbesondere die folgenden Anwendungsfälle:

  • Eintragung in das Grundbuch
  • Gesellschafterliste nach GmbH-Gesetz (GmbHG)
  • Handelsregister
  • Patent- und Markenregister

Eintragung in das Grundbuch

Die Eintragung ist erforderlich, wenn die GbR Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte erwerben will (z.B. Nießbrauch). Auch künftige Änderungen des Grundbuchs, die Rechte einer bestehenden Grundstücks-GbR betreffen, setzen eine Eintragung in das Gesellschaftsregister und eine Eintragung der Grundstücks-GbR im Grundbuch voraus.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister entfällt die Notwendigkeit, das Grundbuch bei einem Gesellschafterwechsel in der GbR zu berichtigen.

Gesellschafterliste nach GmbHG

Die Eintragung in die Gesellschafterliste nach GmbHG ist notwendig, wenn die GbR sich an einer GmbH beteiligt. Dies ist aber nur möglich, wenn die GbR auch im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Entsprechendes gilt auch für die Eintragung einer GbR in das Aktienregister bei Erwerb von Anteilen einer AG.

Handelsregister

Hier muss die GbR sich eintragen, wenn sie die Kaufmannseigenschaft erlangen oder sich selbst an einer Handelsgesellschaft beteiligen will. Auch hier muss vorher eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgen.

Patent- und Markenregister

Soll die GbR Eigentum an Patent- und Markenrechten erlangen, die in das entsprechende Register eingetragen sind, muss zwingend eine Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgen.

Zusätzlich zu den oben genannten Fällen ist für eine GbR die Eintragung in das Gesellschaftsregister auch Voraussetzung, wenn sie sich ihrerseits an einer im Gesellschaftsregister eingetragenen GbR beteiligen will.

Hinweis

Aus der Eintragung in das Gesellschaftsregister folgt auch das Erfordernis einer Eintragung in das Transparenzregister. Das Transparenzregister dient zur Identifikation des sogenannten wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz. Es wird beim Bundesverwaltungsamt geführt. Die Eintragung ist ausschließlich online vorzunehmen unter:

www.transparenzregister.de

Die eingetragene GbR muss Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einholen und an das Transparenzregister übermitteln. Grundsätzlich ist eine Person (natürlich oder juristisch) wirtschaftlich berechtigt, wenn sie über mehr als 25 % der Kapital- oder Vermögensanteile oder Stimmrechte an der Gesellschaft kontrolliert.

3.2 Weitere Aspekte der Eintragung

3.2.1 Zeitliche Aspekte der Eintragung

Eine Verpflichtung zur Eintragung in den oben genannten Fällen besteht aber erst ab dem 01.01.2024. Nachträgliche Eintragungen sind nicht erforderlich. Eine GbR, die also davor bereits zum Beispiel ein Grundstück im Betriebsvermögen hält, braucht sich nicht zwingend eintragen zu lassen. Eine Grundbucheintragung ist aber zwingend erforderlich, wenn sich ab dem 01.01.2024 Änderungen ergeben und zum Beispiel Grundbesitz erworben oder veräußert wird.

3.2.2 Firmierung der GbR nach Eintragung

Durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister muss die Gesellschaft unter der Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder eGbR firmieren.

3.2.3 Welche Informationen sind für die Eintragung notwendig?

Bei der Anmeldung sind die folgenden Angaben zu machen:

  • Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • Angaben zu den Gesellschaftern:
    • bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort,
    • bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und gegebenenfalls zuständiges Register nebst Registernummer,
  • Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter,
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Der Gesellschaftsvertrag ist – anders als etwa bei der GmbH – nicht einzureichen.

3.2.4 Welche Kosten werden für die Eintragung fällig?

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist gebührenpflichtig. Die Gesetzesbegründung nennt hier als durchschnittlichen Aufwand:

  • 300 € bei der Erstanmeldung einer GbR mit zwei Gesellschaftern,
  • 209 € für die Anmeldung von Veränderungen im Gesellschafterbestand und
  • 100 € für sonstige Anmeldevorgänge (z.B. Vertragssitz).

4 Neuerungen bei Geschäfts-führung und Vertretung der GbR

Auch nach dem Inkrafttreten des MoPeG gilt grundsätzlich, dass bei der GbR die Gesellschafter nur gemeinsam zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Hierzu kann es allerdings Ausnahmen geben. Jedoch hat nur die eGbR die sogenannte Registerpublizität. Das bedeutet, dass durch die Registereintragung auch die Personen der Geschäftsführung klar bestimmt werden können. Solange dann diese Personen als geschäftsführungsbefugt vermerkt sind, muss die eGbR deren Handlungen gegen sich gelten lassen. Die Vertretungsmacht gilt hierbei allumfassend und kann gegenüber Dritten nicht eingeschränkt werden.

Die Geschäftsführungsbefugnis des Vertreters gilt hierbei für alle gewöhnlichen Maßnahmen des Tagesgeschäfts, außer sie wurde durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt (ohne Außenwirkung). Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, wie zum Beispiel der Verkauf des gesamten Betriebs einer GbR oder auch größere Grundstücksgeschäfte, bedürfen jedoch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der oder die Vertreter können hier nicht allein entscheiden.

Auch wenn nicht alle Gesellschafter zur Vertretung befugt sind, gilt nach wie vor grundsätzlich die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter mit ihren privaten Vermögen.

Gesetzlich festgeschrieben wurde nun auch die Notgeschäftsführungsbefugnis. Sind alle geschäftsführenden Gesellschafter verhindert, bei einem Geschäft mitzuwirken, so kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.

5 Neuerungen zur Auflösung der GbR

Das MoPeG regelt auch die Auflösungsgründe der Gesellschaft neu. Die Auflösungsgründe wurden gestrafft, und neu eingeführt wurde ein zwingendes Recht zur Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund. Dieses Recht dient als letztes Mittel, wenn den Gesellschaftern eine Fortführung der Gesellschaft nicht mehr zuzumuten ist. Der Auflösungsbeschluss verlangt eine qualifizierte Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

Für ausscheidende Gesellschafter besteht überdies eine Nachhaftung von fünf Jahren für GbR-Ver­bind­lichkeiten, die im Rahmen der Gesellschafterstellung begründet wurden.

Bisher führte der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der Gesellschaft, sofern es im Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen für diesen Fall gab. Durch das MoPeG besteht diese Gefahr nun grundsätzlich nicht mehr. Es kann aber gesellschaftsvertraglich vereinbart werden, dass die Gesellschaft beim Tod des Gesellschafters aufgelöst wird. Nach dem neuen Recht wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an der Gesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Die Gesellschaft erlischt in diesem Fall ohne Liquidation.

Hinweis

Falls im Gesellschaftsvertrag mit einer Nachfolgeklausel der Übergang der Gesellschaftsanteile auf Erben festgelegt wurde, können die Erben nach den Neuregelungen wählen, ob sie in die Gesellschafterstellung eintreten wollen, oder ob sie lediglich entsprechend einem Kommanditisten eine spezielle beschränkte Haftung eingehen möchten.

Wenn das Wahlrecht des Erben im Hinblick auf Gesellschafterstellung oder lediglich beschränkte Haftung nicht gewollt ist, kann im Gesellschaftsvertrag auch eine andere rechtskonforme Regelung gefunden werden. Wichtig ist aber, dass dies aktiv separat geregelt wird.

6 Die GbR wird umwandlungs-fähig

Durch die Regelungen des Umwandlungsgesetzes können Gesellschaften

  • ihre Rechtsform zu einer anderen Rechtsform wechseln (z.B. eine Personengesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft),
  • ihr Vermögen aufspalten oder
  • mit anderen Gesellschaften verschmelzen.

Diese Vorgänge sind dann zumeist unter der Gesamtrechtsfolge möglich, das heißt, die neue Rechtsform wird zum anerkannten Rechtsnachfolger für Forderungen, Verbindlichkeiten und Eigentumsrechte. Durch diese Gesamtrechtsnachfolge erspart sich die Gesellschaft die gegebenenfalls umständliche und schwierige Umschreibung von Verträgen mit Kunden und Lieferanten, da diese automatisch die aus der Umwandlung hervorgegangene Gesellschaft als neuen Vertragspartner akzeptieren müssen.

Mit dem MoPeG wurde nun auch die GbR in den Kreis der umwandlungsfähigen Rechtsträger aufgenommen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine in das Gesellschaftsregister eingetragene eGbR handelt. Zu beachten ist, dass die GbR bereits vor Abschluss des Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrags im Gesellschaftsregister eingetragen wird.

7 Neue (internationale) Aspekte der Sitzwahl

Bisher war es im gesamten Personengesellschaftsrecht der Fall, dass der Verwaltungssitz einer Gesellschaft sich am Ort der tatsächlichen Geschäftsführung befindet. Das führte dazu, dass eine Verlegung des Geschäftssitzes die Auflösung der Gesellschaft zur Folge hatte. Durch die im MoPeG eingeführten Möglichkeiten zur freien Wahl des Sitzes können nun alle geschäftlichen Tätigkeiten und die Geschäftsführung ins Ausland verlegt werden. Diese Möglichkeit besteht für:

  • GbR
  • OHG
  • KG
  • Partnerschaftsgesellschaft

Die freie Sitzwahl hat insbesondere auch Bedeutung für KGs, die einen Komplementär mit Sitz im Ausland haben. Hier war die Rechtslage bisher unklar.

Die Gesellschafter haben nun die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag einen Ort im Inland als Sitz zu vereinbaren, den sogenannten Vertragssitz. Ob dann die tatsächliche Geschäftsführung im Ausland stattfindet, spielt keine Rolle mehr und gefährdet den Bestand der Gesellschaft nicht. Der Vertragssitz muss sich allerdings im Inland befinden.

Achtung: Das Sitzwahlrecht kann nur von einer in das Gesellschaftsregister eingetragenen GbR ausgeübt werden.

Hinweis

Wenn die neuen Möglichkeiten zur (internationalen) Sitzwahl genutzt werden sollen, muss gegebenenfalls der bestehende Gesellschaftsvertrag entsprechend überprüft und angepasst werden.

8 Neuerungen bei den Personen-handelsgesellschaften

Auch wenn die Neuerungen zur GbR klar im Zentrum des MoPeG stehen, ergeben sich auch bei den Personenhandelsgesellschaften Änderungen. Personenhandelsgesellschaften sind die OHG und die KG.

Zweck der Gesellschaften ist das Führen eines kaufmännischen Betriebs. Beide Rechtsformen müssen in das Handelsregister eingetragen werden und gelten dann als kaufmännisch.

Bei der OHG haften – wie bei der GbR – alle Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Bei der KG ist die Haftung etwas differenzierter ausgestaltet: Unbeschränkt haften nur die Komplementäre, diese haben auch gleichzeitig die Geschäftsführungsbefugnis inne. Die sogenannten Kommanditisten als weitere Gesellschafter leisten lediglich eine Kapitaleinlage und haften auch nur in deren Höhe.

8.1 Neues im Beschlussmängelrecht

Bisher waren fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse im Personengesellschaftsrecht grundsätzlich nichtig, etwa wenn nicht alle Gesellschafter beteiligt wurden. Die Mängel konnten über eine allgemeine Feststellungsklage geltend gemacht werden, was grundsätzlich ohne Befristung möglich war. Hierin lag eine erhebliche rechtliche Unsicherheit. Bei Personengesellschaften wurde diese nun durch das MoPeG gemildert.

Künftig ist zwischen nichtigen und anfechtbaren Gesellschafterbeschlüssen zu unterscheiden. Ein Gesellschafterbeschluss ist demnach nur noch dann nichtig, wenn er

  • durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder
  • nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechts-kräftig für nichtig erklärt worden ist.

Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsklage ist unbefristet zulässig. Gegen andere Beschlussmängel ist künftig nur noch innerhalb von drei Monaten eine Anfechtungsklage möglich, gerechnet von dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.

Hinweis

Das neue Beschlussmängelrecht gilt von Gesetzes wegen nur für die OHG und die KG, nicht aber für die (e)GbR. Die Gesellschafter der GbR haben jedoch die Möglichkeit, dieses durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu übernehmen.

8.2 Neuerungen für KGs

8.2.1 Erweiterte Einsichtsrechte des Kommanditisten

Bisher haben Kommanditisten das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu erhalten und die Richtigkeit anhand der zugrundeliegenden Unterlagen zu prüfen. Mit dem MoPeG wird ab dem 01.01.2024 ein erweitertes Auskunftsrecht zu geschäftlichen und sonstigen Angelegenheiten der Gesellschaft etabliert. Die Darlegungslast für die Erforderlichkeit der begehrten Information soll nach der Gesetzesbegründung beim Kommanditisten liegen.

8.2.2 Haftung der Kommanditisten

Nimmt eine Gesellschaft bereits vor Eintragung im Handelsregister am Rechtsverkehr teil, haftet jeder Kommanditist für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter.

Es wurde nun klargestellt, dass dies auch gilt, wenn ein Gesellschafter beitritt. Allerdings gilt dies nicht für den Fall einer Sonderrechtsnachfolge bei Veräußerung des Kommanditanteils und Austritt des Veräußernden aus der Gesellschaft.

8.2.3 Öffnung der GmbH & Co. KG für freie Berufe

Bisher konnten bestimmte Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte) die GmbH & Co. KG nicht als Gesellschaft für eine Berufsausübung nutzen. Mit dem MoPeG steht diese Rechtsform jetzt grundsätzlich auch freiberuflich tätigen Gesellschaften offen. Dies gilt, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt. So können sich Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Personenhandelsgesellschaft organisieren, für andere Berufsgruppen (z.B. Ärzte) steht die Öffnung in den berufsrechtlichen Vorschriften aber noch aus.

8.2.4 Neue Regelungen zur sogenannten Einheits-GmbH & Co. KG

Die Einheitsgesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass sie zugleich Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH ist. Damit sind bei wirtschaftlicher Betrachtung die Kommanditisten die eigentlichen Gesellschafter der GmbH. Hieraus können sich in der Praxis Abgrenzungsprobleme ergeben. Die Situation wird zum Beispiel dann schwierig, wenn es um die Abberufung oder Kündigung des Geschäftsführers geht, da dieser dann als Vertreter der KG über sein eigenes Schicksal entscheidet.

Nach neuer Regelung in § 170 Abs. 2 HGB sollen, wenn der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, die an der Gesellschaft sämtliche Anteile hält, und vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Bestehen Interessenkonflikte, sollen die vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung etablierten Stimmverbote anwendbar sein. Hierdurch wird es beispielsweise möglich, die Wahrnehmung der Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin in die Zuständigkeit der KG zu legen und gleichzeitig die Kommanditisten durch die KG zu bevollmächtigen, in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin die Rechte der KG bei bestimmten Punkten wahrzunehmen.

9 Steuern und das MoPeG

Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen durch das MoPeG keine Änderungen im Steuerrecht für die Personengesellschaften entstehen. Es bleibt also dabei, dass die Personengesellschaft keine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung abgibt, sondern eine sogenannte Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen. Auch wenn die Gesellschaft ein eigenes Vermögen hat, wie bei der Außen-GbR der Fall, geht damit keine Änderung einher. Die Gesellschaft wird also nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Diese Steuern spielen nur auf Ebene der Gesellschafter eine Rolle im Rahmen des zugewiesenen Gewinnanteils.

Lediglich für die Gewerbesteuer sowie die Umsatzsteuer bleibt die Personengesellschaft insoweit selbst Steuersubjekt.

Ausnahme: Neu ist hingegen, dass die GbR nunmehr zur Körperschaftsteuer optieren kann.

Hinweis

Die Änderungen durch das MoPeG werden insoweit keine materiellen Auswirkungen auf die bisherige steuerliche Behandlung von Personengesellschaften haben.

Wir stehen Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Rechtsstand: Dezember 2023

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Die Anpassung der relevanten Steuergesetze, die ursprünglich durch das Wachstumschancengesetz erfolgen sollte, wird nun durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt.

Die Anpassung der relevanten Steuergesetze, die ursprünglich durch das Wachstumschancengesetz erfolgen sollte, wird nun durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt.