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Abgabenordnung

Finanzamt meldet zu Unrecht erhaltene Corona-Hilfen

Zu Beginn der Coronapandemie konnten Unternehmen eine „Soforthilfe Corona“ beantragen. Die Höhe variierte zwischen 9.000 EUR und 30.000 EUR und war von der Anzahl der Mitarbeiter abhängig. Anspruchsberechtigt waren nur gewerbliche und Sozialunternehmen, Soloselbstständige, Angehörige der freien Berufe und Unternehmen mit land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten.

In den Finanzämtern gehen nun immer mehr Steuererklärungen für 2020 ein, in denen Vermieter von Ferienwohnungen, die keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte nach § 21 EStG erzielen, Zahlungen aus dieser „Soforthilfe Corona“ als Einnahmen erklären. Da die Auszahlung in diesen Fällen zu Unrecht erfolgt ist, erstellen die Finanzämter eine Mitteilung an die Bewilligungsinstitutionen (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb AO).

Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuerrichtlinien 2022 ohne Hinweise auf Option zur Körperschaftsbesteuerung

Das BMF hat mit Schreiben vom 27.10.2021 zahlreichen Verbänden den Entwurf der Körperschaftsteuerrichtlinien 2022 zur Stellungnahme zugeleitet. Die Neufassung berücksichtigt die zwischenzeitlich eingetretenen gesetzlichen Änderungen, insbesondere zur ertragsteuerlichen Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (R 4.1 bis 4.3 KStR) und Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung der Organschaft (R 14.8 KStR).

Zur Neuregelung nach § 1a KStG, der Regelung zur Option von Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung finden sich in den Körperschaftsteuerrichtlinien 2022 keine Hinweise. Die steuerlichen Einzelfragen zu § 1a KStG sollen ausschließlich in BMF-Schreiben dargestellt und fortentwickelt werden (aktuell BMF vom 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004 – Anwendungsschreiben zur Option nach § 1a KStG).

Einkommensteuer

Energetische Sanierung: Steueranrechnung auch für Anbauten

In der Praxis stellte sich die Frage, ob bei einer Erweiterung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes (z. B. durch Anbau oder Dachgeschossaufstockung) die am neuen Gebäudeteil verwirklichten energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG steuerlich gefördert werden.

Auf Bund-Länder-Ebene wurde mehrheitlich beschlossen, dass die an einem neuen Gebäudeteil verwirklichten energetischen Maßnahmen steuerlich nach § 35c EStG begünstigt sind, wenn in Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes die Wohnfläche desselben erweitert wird (z. B. durch Anbau einer Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau).

Abgabenordnung

Auskunftspflicht bei Betriebseröffnungen und bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit

Das Bundesfinanzministerium weist in einem Schreiben darauf hin, dass innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs oder bei Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen müssen (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO).

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ist grundsätzlich seit 1.1.2021 in elektronischer Form ans FA zu übermitteln. Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung eines Fragebogens zur Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht gilt erst ab 1.1.2022. Vorher genügt es, wenn dem FA der Fragebogen in Papierform übermittelt wird.

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* BMF 17.9.21, IV A 5 – O 1561/19/10003 :005, iww.de/astw, Abruf-Nr. 225273

Einkommensteuer

Kindergeld bei Erkrankung des Kindes

Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, haben Eltern bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 32 EStG einen Anspruch auf Kindergeld. Die Oberfinanzdirektion weist nun jedoch auf ein Urteil des BFH hin, das für Eltern das Aus für das Kindergeld und damit für die steuerlichen Vergünstigungen bedeuten kann (OFD Frankfurt am Main 13.7.21, S 2282 A – 036 – St 24). Die Rede ist vom Urteil des BFH vom 21.11.2020 (III R 49/18).

In diesem Urteil haben die Richter klargestellt, dass kein Kindergeldanspruch mehr besteht, wenn das Ende der Erkrankung, weswegen eine Ausbildung nicht absolviert oder fortgesetzt werden kann, nicht absehbar ist. Die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Kindes reicht laut BFH nicht mehr aus, um einen Anspruch auf Kindergeld zu verwirklichen.

Bilanzierung

Bilanzsteuerliche Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen

Um schnell und unbürokratisch während des Corona-Lockdowns zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Corona-Soforthilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt. Nachweise waren nicht vorzulegen. Im August 2021 wurden Unternehmen, die die zu viel erhaltenen Corona-Hilfen noch nicht zurückgezahlt hatten, dazu aufgefordert, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln und die zu viel erhaltenen Hilfen zurückzuzahlen.

Diese Rückzahlungsverpflichtung ist bei bilanzierenden Unternehmen nach Richtlinie 5.7 Abs. 4 EStR zu erfassen. Obwohl der Aufruf zur Rückzahlung zu viel erhaltener Corona-Soforthilfen im August 2021 erfolgte, wird es nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des in 2020 endenden Wirtschaftsjahrs bzw. in der Bilanz zum 31.12.2020 bereits passiviert wird

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* FinMin Schleswig-Holstein 18.10.21, VI 304-S-2137-347