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Schaltet die Finanzbehörde einen privaten Postdienstleister ein, um Bescheide zu versenden, kann dies Zweifel an der Zugangsfiktion des § 122 AO rechtfertigen.

Sachverhalt

Der Kläger und die Familienkasse stritten um die Frage, ob eine Klage rechtzeitig beim FG erhoben worden war. Die Behörde berief sich auf die in der AO postulierte Zugangsfiktion, nach der ein Verwaltungsakt am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hiernach wäre das Rechtsmittel gegen die angefochtene Einspruchsentscheidung einen Tag zu spät bei Gericht eingegangen. Das FG wies die Klage dementsprechend als unzulässig ab.

Anders der BFH: Er verlangt explizite weitere Feststellungen zur Frage, ob der von der Familienkasse beauftragte private Postdienstleister tatsächlich „normale“ Postlaufzeiten einhalten kann.

Anmerkungen

Nach Auffassung des BFH erstreckt sich die gesetzliche Zugangsfiktion auch auf Verwaltungsakte, die durch lizenzierte private Postdienstleister übermittelt werden. Sie werden vor Lizenzierung durch die Regulierungsbehörde auf ihre Zuverlässigkeit geprüft. Die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten ist aber nicht Gegenstand dieser Prüfung.

Wenn Bedenken bestehen, ist grundsätzlich zu ermitteln, ob nach den vom Anbieter vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang des versandten Schriftstücks innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden kann. Dies gilt vor allem dann, wenn neben dem privaten Zustelldienst ein weiteres Dienstleistungsunternehmen als Subunternehmer tätig wird. Zweifel am Postlauf gehen zulasten der Behörde, die den rechtzeitigen Zugang nachzuweisen hat. Hierzu muss das FG jetzt weitere Beweise erheben.

Relevanz für die Praxis

Die Zugangsfiktion gilt nach der Entscheidung grundsätzlich weiter. Im Einzelfall ist aber zu prüfen, ob nachvollziehbare Hinweise auf Zugangsverzögerungen bestehen – vor allem, wenn private Postdienstleister mit der Zustellung von Verwaltungsakten beauftragt werden. Die Entscheidung hat Bedeutung über das Steuerrecht hinaus. Aus Kostengründen schalten Behörden immer häufiger örtlich ansässige Privatunternehmen ein, die nur regional tätig sind und deswegen teilweise auch andere Dienstleister mit Zustellungen betrauen.

Hier kann es leicht zu Verzögerungen kommen. Wer sich auf längere Postlaufzeiten berufen will, muss substanziiert vortragen. Bloßes Bestreiten des rechtzeitigen Zugangs genügt nicht.

Eingangsvermerke auf den Sendungen oder eidesstattliche Versicherungen reichen aber regelmäßig aus, um entsprechende Zweifel aufkommen zu lassen. Bestreitet der Adressat den Zugang insgesamt, ist eine weitere Substanziierung nicht nötig.

Fundstelle
BFH 14.6.18, III R 27/17

von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert