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Der BFH hat darüber entschieden, ob die Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden sind.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb Hotels, die sie anmietete. Sie erwirtschaftete im Jahr 2008 einen steuerlichen Verlust nach § 7 GewStG i. H. v. rund 3,5 Mio. EUR. Ihr entstanden Aufwendungen für Schuldzinsen, für Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzgebühren. Die Aufwendungen führten zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG.

Der Einspruch der Klägerin gegen den Gewerbesteuermessbescheid, mit dem sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Hinzurechnungen geltend machte, blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH entschied, die vom FA vorgenommenen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen seien verfassungsgemäß. Eine Vorlage an das BVerfG hält er nicht für geboten.

Erläuterungen

Die Besonderheiten der Gewerbesteuer als Objektsteuer können zwar dazu führen, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem z. B.

  • Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgelöst werde oder
  • negative und positive Ergebnisse aus mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen gewerbesteuerrechtlich nicht saldiert werden können und deshalb für einzelne Betriebe Gewerbesteuer zu zahlen ist, obwohl das saldierte Ergebnis aus allen Betrieben negativ ist.

Eine solche Belastung ist allerdings dem System der Gewerbesteuer nicht fremd.

Nach der Entscheidung des BFH besteht kaum noch Hoffnung, dass die Gewerbesteuer in absehbarer Zeit novelliert wird. Der BFH sah letztlich keinen Anlass für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG an das Bundesverfassungsgericht. Somit besteht angesichts der erneuten Bestätigung der Gewerbesteuer aus Sicht des Gesetzgebers kein Anlass dahingehend, relevante Änderungen durchzuführen.

Fundstelle
BFH 14.6.18, III R 35/15