In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Von einem Arbeitnehmer getragene, anlässlich der privaten Nutzung eines Dienstwagens entstandene Mautgebühren, Fähr- und Parkkosten, sowie die AfA für einen privat erworbenen Fahrradträger mindern nicht den nach der 1 %-Methode ermittelten geldwerten Vorteil für die Privatnutzung. Die Ermittlung des Bruttolistenpreises für das dem Arbeitnehmer überlassene Fahrzeug über die Fahrzeugbewertung „Schwacke“ ist nicht zu beanstanden. |

Grundsatz

§ 6 Abs. 1 EStG bezweckt mit der Bezugnahme auf den inländischen Bruttolistenpreis die vereinfachte Bewertung des privaten Nutzungsvorteils betrieblicher Kraftfahrzeuge. Die im Gesetz statuierte 1 %-Methode beinhaltet eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Dabei umfasst der Bruttolistenpreis ungleich mehr als die Überlassung des genutzten Fahrzeugs selbst. Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, der vom Steuerpflichtigen als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs spart. Der Ansatz des Listenpreises entspricht dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen für die private Lebensführung nach dem Nutzungsvorteil zu bemessen, der dem Steuerpflichtigen zukommt.

Zu den so in die Bewertung einbezogenen Aufwendungen können folglich nur solche Kosten zählen, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Erfasst werden daher neben den von der Fahrleistung abhängigen Aufwendungen für Treib- und Schmierstoffe auch die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Absetzungen für Abnutzung und Garagenmiete. Dagegen gehören Mautgebühren und Vignettenkosten grundsätzlich nicht ohne Weiteres zu den mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs notwendigerweise verbundenen Aufwendungen.

Ausschlaggebend hierfür ist die sich aus dem Regelungszweck des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergebende Annahme, dass der Vorteil des Arbeitnehmers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs mit den darauf entfallenden anteiligen Kosten des Arbeitgebers übereinstimmt. Diesen Kosten ist nämlich gemein, dass sie sich entweder – wie die festen Kosten – den einzelnen Fahrten nicht unmittelbar zuordnen lassen, oder dass sie – soweit sie von der Fahrleistung abhängig sind – bei unterstelltem gleichmäßigem Kraftstoffverbrauch unabhängig davon in gleicher Höhe anfallen, ob eine bestimmte Fahrstrecke aus privatem oder aus beruflichem Anlass zurückgelegt worden ist.

Für derartige Kosten ist eine Aufteilung im (kilometer- und damit fahrleistungsbezogenen) Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten, wie sie die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des auf die private Nutzung entfallenden Teils vorsieht, sinnvoll und entspricht dem Regelungszweck der Vorschrift.

Nichts anderes kann dann für die Bewertung des Sachbezugs über die 1 %-Regelung gelten, da beide Methoden lediglich unterschiedliche Wege zur Bewertung desselben Vorteils darstellen.

Entscheidung

Im Streitfall stellten die Kosten für Maut- und Fährgebühren daher keine dem Fahrzeug nach diesen Grundsätzen zuzuordnenden Kosten dar, die unterschiedslos bei privater und beruflicher Nutzung des Pkw anfallen würden. Sie hatten folgerichtig auch keinerlei Einfluss auf die Höhe des vom Steuerpflichtigen als Arbeitslohn zu versteuernden Sachbezugs aus der Nutzung des betrieblichen Pkw. Außerdem waren sie auch anlässlich einer Urlaubsreise des Steuerpflichtigen angefallen und können somit keine Minderung seines Sachbezugs aus der Kfz-Überlassung begründen.

Fundstelle
FG Sachsen 9.11.20, 1 K 1869/18, Rev. zugelassen