Die Übernachtungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b Satz 2 EStG für Berufskraftfahrer mit mehrtägiger Auswärtstätigkeit setzt neben dem bestehenden Anspruch auf eine Verpflegungspauschale eine tatsächliche Übernachtung in dem Kraftfahrzeug voraus. Die Pauschale steht einem Berufskraftfahrer daher nicht für jeden An- und Abreisetag zu.
Hintergrund
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen des Arbeitnehmers während seiner auswärtigen beruflich veranlassten Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, in denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag (Übernachtungspauschale) berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 2 EStG. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 1 EStG beschränkt die Übernachtung auf ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder einem von diesen beauftragten Dritten, wobei unter Übernachtung die Nutzung des Fahrzeugs als Unterkunft zur Nacht gemeint ist.
Sachverhalt
Da die Gewährung der Übernachtungspauschale neben dem bestehenden Anspruch auf eine Verpflegungspauschale auch eine Übernachtung voraussetzt, führte dies dazu, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine Übernachtungspauschale für die Tage hatte, für die er – ohne Übernachtung im Lkw – die Verpflegungspauschale erhalten hatte. Denn die Gewährung der Übernachtungspauschale setzt neben dem bestehenden Anspruch auf eine Verpflegungspauschale auch eine Übernachtung voraus.
Entscheidung
Die Notwendigkeit einer Übernachtung als Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 1 EStG.
Danach können die tatsächlichen Aufwendungen eines Berufskraftfahrers, die diesem im Zusammenhang mit einer Übernachtung in der Schlafkabine seines Lkw anlässlich seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit (Fahrtätigkeit) entstehen, nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Motiv für die Einführung der fakultativen Werbungskostenpauschale war, dass bei einem Kraftfahrer, der anlässlich seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet, Aufwendungen entstehen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Der Anspruch ist aber von einem bestehenden Anspruch des Steuerpflichtigen auf Verpflegungsmehraufwendungen abhängig.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG vereinfacht diese Regelung weiter in der Form, dass die Aufwendungen nicht im Einzelnen nachzuweisen sind, sondern fakultativ eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag geltend gemacht werden kann. Allerdings gilt dies wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 1 EStG nur für den Fall, dass die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen (Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungen im Lkw) vorliegen.
Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall mangels tatsächlicher Übernachtung nicht vor.
fundstelle