Mietaufwendungen, die ein Ehegatte aufgrund eigener vertraglicher Verpflichtung getragen hat, kann der andere Ehegatte, ohne selbst Vertragspartner zu sein, grundsätzlich nicht im Wege des Drittaufwands als Werbungskosten abziehen.
Sachverhalt
Im Streitfall nutzte die Ehefrau am Beschäftigungsort zusammen mit der gemeinsamen Tochter eine Wohnung im Rahmen einer dem Grunde nach anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Alleiniger Mieter war allerdings der Ehemann. Die vom Ehemann getragenen Mietaufwendungen machte die Ehefrau im Rahmen ihrer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit nach § 19 EStG als Werbungskosten geltend.
Entscheidung
Der BFH lehnte dies ab. Denn aus dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen – wie im Streitfall die Kosten der Unterkunft – persönlich tragen muss. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige. Deshalb können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Auch für Ehegatten gelten hier keine Ausnahmen.
Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass bei zusammen veranlagten Ehegatten der eine Ehegatte nicht die Erwerbsaufwendungen, die der andere Ehegatte getragen hat, selbst einkünftemindernd abziehen kann. Es gilt der Grundsatz, dass der Aufwand eines Dritten ohne eigene Kostenbeteiligung nicht zum eigenen Werbungskostenabzug berechtigt. Danach kann ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen seines Ehegatten grundsätzlich nicht als „Drittaufwand“ abziehen.
Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines abgekürzten Zahlungswegs lagen im Streitfall nicht vor. Der Ehemann hatte der Ehefrau mit der Begleichung der Miete für die Wohnung nichts zugewandt, sondern die von ihm selbst geschuldete Miete auf eigene Rechnung geleistet.
Eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute würde an dem Ergebnis ebenfalls nichts ändern. Denn (auch) solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet.
Die Mietzahlungen konnten der Ehefrau auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden. Im Fall des abgekürzten Vertragswegs schließt der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Wie bei der Abkürzung des Zahlungswegs bezwecken Vertrag und Leistung eine Zuwendung an den Steuerpflichtigen. Eine Zurechnung von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Abkürzung des Vertragswegs setzt voraus, dass die aufgrund des Vertrags zu erbringenden Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen auf Nutzungsüberlassung, führt eine Abkürzung des Vertragswegs nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
Fundstelle

