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Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den für die Dienstwagennutzung anzusetzenden geldwerten Vorteil. Dies hat das FG Köln entschieden.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine Arbeitgeberin, die es ihren Beschäftigten ermöglichte, in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil, der sich hieraus für die Mitarbeiter ergab, berechnete die Arbeitgeberin nach der 1 %-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Das FA vertritt hingegen die Auffassung, dass derartige Mietzahlungen den nach der 1 %-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen, da die Stellplatzmiete nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehöre. Insofern handele es sich um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch bekam die Arbeitgeberin im FG-Verfahren recht. Das FG entschied, dass es hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn fehle. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

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