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Ist ein vom Arbeitgeber geleastes Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen, ist ein aus dem Arbeitsverhältnis resultierender Vorteil nicht nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 – 5 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zutreffend wegen Lohnsteuer für an Arbeitnehmer überlassene Dienstwagen in Haftung genommen wurde, insbesondere ob der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 – 5 EStG sog. 1 %-Methode zu ermitteln ist, hilfsweise, ob bei Ablehnung der 1 %-Methode die Berechnung des geldwerten Vorteils mit 1,25 % des Bruttolistenpreises zu Recht erfolgte (Stichwort „geldwerter Vorteil bei vergünstigtem Behördenleasing“). Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit etwa 1.200 Arbeitnehmern.

Entscheidung

Das Hessische FG entschied, dass das beklagte FA zu Recht den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt und dessen Berechnung mit 1,25 % des Bruttolistenpreises vorgenommen hat.

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu Lohnzufluss (§ 19 EStG). Eine solche Überlassung eines betrieblichen Kfz i. S. d. § 8 Abs. 2 Sätze 2-5 EStG in Verbindung mit § 6 EStG liegt allerdings nicht nach der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BFH vom 18.12.14 (VI R 75/13) vor, wenn das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.

Ein dem Arbeitnehmer überlassenes Fahrzeug ist ihm zuzurechnen, wenn er über dieses Fahrzeug wie ein wirtschaftlicher Eigentümer oder als Leasingnehmer verfügen kann. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Voreigentümer oder der Leasinggeber ein fremder Dritter oder der Arbeitgeber ist. Dem Arbeitnehmer ist das Fahrzeug dann zuzurechnen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung, etwa einem Leasingvertrag, überlässt. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber selbst Leasingnehmer ist und das Fahrzeug seinem Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Unterleasingverhältnisses übergibt.

Eine solche vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung, auf der die Fahrzeugübertragung gründet, kann auch dann vorliegen, wenn die Beteiligten diese nicht schriftlich vereinbart haben. Entscheidend ist, dass nach den tatsächlichen Umständen der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Leasingnehmers hat, er also ein in Raten zu zahlendes Entgelt zu entrichten hat und ihn allein die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache treffen. In einem solchen Fall sind mögliche, aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Vorteile nicht nach der speziellen Bewertungsnorm des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen, wie sie etwa für die Erfassung von Rabatten gelten, zu bewerten.

Im Streitfall stand fest, dass die Leasingfahrzeuge den Arbeitnehmern der Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, da sie wirtschaftlich betrachtet selbst Leasingnehmer waren und die Fahrzeuge von der Steuerpflichtigen aufgrund einer vom Arbeitsvertrag unabhängigen Sonderrechtsbeziehung erhalten hatten.

Gibt der Arbeitgeber vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer ungeschmälert weiter, liegt hierin ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil. Danach sind Sachbezüge mit dem, um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort zu bemessen. Der an die Arbeitnehmer weitergegebene Vorteil besteht in der Differenz zwischen den von Dritten erhobenen und den Arbeitnehmern eingeräumten Leasingraten.

Im Streitfall hatte das FA nach Meinung des FG die Berechnung des geldwerten Vorteils mit 1,25 % des Bruttolistenpreises zutreffend durchgeführt, sodass die von der Steuerpflichtigen eingelegte Klage abgewiesen wurde.

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