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Erfolgt eine „Bauanzeige“ außerhalb des Förderzeitraums nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG, kann für diese Mietwohnung keine Sonderabschreibung beansprucht werden, selbst wenn mit deren Errichtung erst innerhalb des Förderzeitraums begonnen wird.

Grundsatz

Nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können die Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden.

Entscheidung
Das FG Rheinland-Pfalz legt § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG in einer aktuellen Entscheidung zunächst dahingehend aus, dass die Vorschrift mit den Tatbestandsmerkmalen „Bauantrag“ und „Bauanzeige“ keine umfassenden Rechtsgrundverweise auf konkrete baurechtliche Vorschriften enthält, sondern dass beide Rechtsbegriffe steuerrechtsautonom auszulegen sind und zueinander im Exklusivitätsverhältnis stehen.

Bei steuerrechtsautonomer und insbesondere bundeseinheitlicher Auslegung der beiden in § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG benutzten Rechtsbegriffe „Bauantrag“ und „Bauanzeige“ kommt das FG zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um einander ausschließende Tatbestandsvoraussetzungen zur Bestimmung des Förderzeitraums handelt. Während das FG den Begriff des „Bauantrags“ als ein Schreiben auslegt, mit dem die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung für ein beabsichtigtes Bauvorhaben angestrebt wird, legt es den Begriff der „Bauanzeige“ dahin gehend aus, dass damit jede amtlich vorgeschriebene Information der Baubehörden über ein geplantes Bauvorhaben erfasst wird.

Zudem ist das FG der Auffassung, dass sich die Zulässigkeit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau für genehmigungspflichtige Bauvorhaben sowie für genehmigungsfreie Bauvorhaben, bei denen aber die zuständige Baubehörde zwingend durch Einreichung förmlicher Bauunterlagen über das Bauvorhaben zu informieren ist, ausschließlich danach richtet, ob der Bauantrag oder die Bauanzeige innerhalb der Förderfrist bei der zuständigen Baubehörde eingegangen ist. Die Notwendigkeit der Bauantragstellung oder der Bauanzeige entfaltet insofern bei systematischer und vor allem teleologischer Auslegung eine Sperrwirkung gegenüber der Baubeginnanzeige oder dem tatsächlichen Baubeginn.

Ein vor Beginn oder nach Ablauf der Förderfrist gestellter Bauantrag oder eine außerhalb der Förderfrist vorgenommene Bauanzeige kann einen Steuerpflichtigen auch dann nicht zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau berechtigen, wenn die förmliche Baubeginnanzeige innerhalb des Förderzeitraums gestellt wird oder der tatsächliche Baubeginn innerhalb des Förderzeitraums erfolgt.

Im Streitfall hatten die Steuerpflichtigen ihre „Bauanzeige“ im Sinne des § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG bereits durch Vorlage der Bauunterlagen für das verfahrensgegenständliche Objekt am 23.7.2018 bei der Verbandsgemeinde und damit in jedem Fall vor Beginn der Förderfrist ab dem 1.9.2018 eingereicht, sodass die Sonderabschreibung nach § 7b EStG nicht in Anspruch genommen werden konnte. Auf ihre spätere Baubeginnanzeige vom 27.10.2018, die innerhalb der Förderfrist erfolgte, kam es daher nicht mehr an.

Beachten Sie |  Das FG hat die Revision zugelassen, da höchstrichterliche Entscheidungen zur Auslegung des § 7b EStG bislang nicht ergangen sind.

fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 20.4.23, 4 K 1614/22, Rev. zugelassen