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Eine „neue, bisher nicht vorhandene“ Wohnung i. S. v. § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar „neu“ im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtigen gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Unmittelbar danach begann sie ab Juli 2020 mit der Errichtung eines Neubaus, den sie ebenfalls vermietete. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machte die Steuerpflichtige erfolglos die Sonderabschreibung nach § 7b EStG für Mietwohnungsneubauten geltend. Das FA argumentierte, es handele sich nicht um einen Neubau i. S. d. § 7b EStG, und berücksichtigte lediglich die reguläre Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren wies auch der BFH die Revision als unbegründet zurück. Denn der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize dafür zu bieten, zeitnah zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Der Abriss und anschließende Neubau eines Einfamilienhauses leiste jedoch keinen Beitrag, die bestehende Wohnraumknappheit zu bekämpfen.

Beachten Sie — Die steuerliche Beurteilung könnte laut BFH dann anders ausfallen, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss steht. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall jedoch nicht vor, denn die Steuerpflichtige hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.

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