Das FM Schleswig-Holstein erweitert das Scan-Verfahren auf Flughäfen mit nicht gesicherter Zollpräsenz und benennt zugleich die deutschen Flughäfen mit vollständiger Zollpräsenz.
Gemäß Erlass des FM Schleswig-Holstein vom 18.7.2023 (VI 3515-S 7510 – 141897/2023) ist das sog. Scan-Verfahren als Nachweisführung für die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen i. S. d. Abschn. 6.6 Abs. 6 Satz 1 UStAE nur noch anzuerkennen, wenn es an Flughäfen zum Einsatz kommt, an denen die Zollverwaltung nicht vertreten ist.
Anzuerkennen ist das Scan-Verfahren zusätzlich auch an Flughäfen, an denen eine vollständige (räumliche wie zeitlich durchgängige) Präsenz des Zolls nicht gesichert ist.
Praxistipp
Nach Auskunft der Zollverwaltung ist eine dauerhafte Präsenz des Zolls im Transit- und Sicherheitsbereich der Flughäfen Frankfurt a. M., Hamburg, Berlin und Leipzig/Halle gewährleistet.
fundstelle
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FM Schleswig-Holstein 10.1.25

