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Die bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmenwagen ist für Zwecke der Kostendeckelung auch dann ­periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Der BFH folgt damit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Kostendeckelung bei Anwendung der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bei einem Leasingfahrzeug. Der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Steuerpflichtige nahm unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (IV C 6-S 2177/07/10004, BStBl I 09, 1326) eine Deckelung auf die im jeweiligen Streitjahr angefallenen Kfz-Kosten vor und begrenzte daher die Werte der zu berücksichtigenden privaten Kfz-Nutzung. In die Ermittlung der Kfz-Kosten für die Streitjahre bezog er die im Jahr 2011 geleistete Leasingsonderzahlung nicht (anteilig) ein.

Das FA vertrat dagegen die Auffassung, die Entnahme für die Privatnutzung des Kfz sei in Höhe der sich nach der 1 %-Regelung ergebenden Werte anzusetzen. Eine Beschränkung der Entnahme auf die im jeweiligen Streitjahr angefallenen Pkw-Kosten komme nicht in Betracht, da diese die nach der 1 %-Regelung ermittelten Werte überschritten. Denn bei der Anwendung der Regelung zur Kostendeckelung sei die geleistete Leasing­sonderzahlung gleichmäßig über den Leasingzeitraum zu verteilen und daher im jeweiligen Streitjahr anteilig zu berücksichtigen.

Entscheidung

Auch der BFH hielt die Verwaltungsauffassung für zutreffend. Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ansonsten nicht zu beanstandenden Billigkeitsregelung nicht erfüllt, weil der in Anwendung der 1 %-Regelung zu bemessende Wert der Nutzungsentnahme den Betrag der Gesamtkosten des Kfz i. S. des BMF-Schreibens 18.11.2009 im jeweiligen Streitjahr nicht überschritten hatte. Denn die Auslegung der Kostendeckelungsregelung dahin, dass die Leasingsonderzahlung auch im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung in der Weise in die Gesamtkosten des Kfz einzubeziehen ist, dass sie auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt wird, ist möglich und jedenfalls nicht willkürlich.

Auch § 11 EStG steht der gleichmäßigen Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags für Zwecke der Berechnung der Kostendeckelung nicht entgegen, denn die Vorschrift regelt nur den Zufluss von Einnahmen und den Abfluss von Ausgaben. Dieser Regelung wurde im Streitfall entsprochen, da die Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe bei den Einkünften des Steuerpflichtigen berücksichtigt worden ist. Auf die Bewertung der Entnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist § 11 EStG nicht anwendbar.

Aus § 4 Abs. 3 EStG folgt nichts anderes. Der Gesetzgeber hat zwar mit der Wahlmöglichkeit der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG einerseits und durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG andererseits die Entstehung unterschiedlicher Periodengewinne in einzelnen Veranlagungsjahren nicht ausgeschlossen, wollte damit jedoch nicht eine unterschiedliche Entnahmebesteuerung in Abhängigkeit von der Art und Weise der Gewinnermittlung unter Durchbrechung des Grundsatzes der Totalgewinnidentität zulassen.

fundstelle
BFH 17.5.22, VIII R 26/20