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Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Jahr 2008 gewährte die B.V. der GmbH, an der sie mittelbar beteiligt war, ein Darlehen. Im Dezember 2008 trat die B.V. die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an die Z-Gesellschaft ab. Die Z-Gesellschaft war mittelbare Gesellschafterin der GmbH. Gleichzeitig trat die Z-Gesellschaft in den zwischen der B.V. und der GmbH bestehenden Darlehensvertrag ein. Mit einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 gewährte die Z-Gesellschaft der GmbH ein Darlehen.

Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Steuerpflichtige zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Z-Gesellschaft meldete die noch offenen Darlehensforderungen nebst Zinsen zur Insolvenztabelle an.

Der Steuerpflichtige und die Z-Gesellschaft schlossen im Jahr 2014 einen Vergleich, wonach die Z-Gesellschaft ihre Forderungsanmeldungen zurücknahm und ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH nicht mehr geltend machte.

Im Jahr 2018 erstellte der Steuerpflichtige eine Steuerbilanz für die GmbH für das Jahr 2014. In dieser buchte er die gegenüber der Z-Gesellschaft bestehende Darlehensverbindlichkeit gewinnwirksam aus und behandelte diesen Betrag in der Körperschaftsteuererklärung für 2014 als steuerfreie Einnahme. Dagegen ging das FA von einer steuerpflichtigen Einnahme aus.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hatte die eingereichte Klage Erfolg. Der BFH wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück.

Er entschied, dass die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten nicht gewinnwirksam aufzulösen sind. Denn es kam weder durch den gerichtlichen Vergleich zu einem Forderungsverzicht, noch konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Z-Gesellschaft ihre Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr geltend macht.

Der rechtliche Hintergrund hierfür ergibt sich aus § 247 Abs. 1 HGB. Danach sind in der Handelsbilanz Schulden zu passivieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und die am zu beurteilenden Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Eine Verbindlichkeit stellt keine wirtschaftliche Belastung dar, wenn mit einer Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist. Hierfür genügt es jedoch nicht, dass der Schuldner überschuldet ist.

Im Streitfall waren die Voraussetzungen für die Passivierung der Verbindlichkeiten nicht entfallen, sodass eine gewinnwirksame Ausbuchung ausschied. Denn die Forderungen der Z-Gesellschaft gegenüber der GmbH hatten am Bilanzstichtag des Jahres 2014 rechtlich weiterhin Bestand.

Der gerichtliche Vergleich konnte auch nicht als Forderungsverzicht gewertet werden, denn die Z-Gesellschaft hatte sich lediglich verpflichtet, die Forderung im Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Er hatte auch kein steuerbilanzielles Passivierungsverbot (§ 5 Abs. 2a EStG) ausgelöst. Nach dieser Vorschrift sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Das Passivierungsverbot setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers verabredungsgemäß nur auf künftiges Vermögen des Schuldners bezieht. Dagegen ist die Norm nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen zu tilgen ist. Ob insolvenz-freies Vermögen vorhanden ist oder geschaffen werden kann, ist nicht entscheidend.

Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst somit weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner aus.

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