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Rückstellungen für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern erst zu dem Bilanzstichtag, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss. Dies ist nach dem Ende des Wertaufhellungszeitraums frühestens in dem Jahr der Fall, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat (sog. „aufdeckungsorientierte Maßnahme“), und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht.

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist entweder das Bestehen einer dem Betrage nach ungewissen, dem Grunde nach aber bestehenden Verbindlichkeit oder die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer – ggf. zugleich auch ihrer Höhe nach noch ungewissen – Verbindlichkeit.

Für die Rückstellungsbildung reicht es nicht aus, dass nach allgemeiner Erfahrung im Anschluss an Außen- und Fahndungsprüfungen häufig mit der Festsetzung von Mehrsteuern zu rechnen ist. Eine Rückstellung ist vielmehr erst zu dem Bilanzstichtag zu bilden, zu dem der Steuerpflichtige aufgrund eines hinreichend konkreten Sachverhalts ernsthaft mit einer quantifizierbaren Steuernachforderung rechnen muss, also frühestens dann, wenn der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, was in der Rechtsprechung mit dem Begriff der „aufdeckungsorientierten Maßnahme“ bezeichnet wird.

Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des FG Münster Rückstellungen für Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern frühestens in dem Jahr, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht (insoweit entgegen H 4.9 EStH).

Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, weil das FG die Frage, ob eine Rückstellung für Steuernachforderungen aufgrund einer Außenprüfung, denen keine Steuerhinterziehung zugrunde liegt, bereits im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu berücksichtigen ist, abweichend von der Verwaltungsauffassung beantwortet. Die Revision wurde eingelegt.

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