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§ 5 Abs. 7 EStG ist dahingehend auszulegen, dass eine Rücklage auch für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung zu bilden ist, so das aktuelle Urteil des FG Nürnberg.

Sachverhalt

Streitig ist, ob eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden kann.

Die Steuerpflichtige wurde zum 19.12.2014 gegründet und hat Vermögensverwaltung zum Unternehmensgegenstand. Alle Anteile werden vom ­Alleingesellschafter R gehalten. R wechselte von der A-GmbH zur Steuerpflichtigen als neuem Arbeitgeber. Die Steuerpflichtige übernahm die durch die A-GmbH dem R erteilte Versorgungszusage. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte (Lebensversicherung sowie Forderungen gegenüber R) in einer Gesamthöhe von rund 500 TEUR übernommen. Hierdurch entstand bei der Steuerpflichtigen ein sog. Erwerbsfolgegewinn von rund 80.000 EUR. Die Steuerpflichtige bildete hierfür eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG und löste diese im Streitjahr und in den Folgejahren ratierlich auf. Das FG erkannte die Rücklage nicht an und erhöhte entsprechend den Gewinn.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige vor dem FG recht.

Nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG sind übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären.

Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß.

Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden.

Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwerts der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist. Dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben.

Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG kann für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, jeweils i. . . 14/15 eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum).

Nach Auffassung des FG ergibt die Auslegung der Norm, dass auch im Streitfall eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG gebildet werden kann. Denn der Wortlaut des § 5 Abs. 7 EStG spricht für eine Rücklagenbildung auch bei Pensionsübernahme. Vordergründig ist eine Rücklagenbildung nach Satz 5 nur bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 zulässig. Satz 4 enthält aber eine zusätzliche Regelung zur Höhe des Wertansatzes bei Übernahme einer Pensionsverpflichtung. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass eine Rücklagenbildung bei Pensionsübernahme ausgeschlossen ist, denn die eigentliche Gewinnrealisierung vollzieht sich immer im Satz 1. Satz 2 und Satz 3 normieren eine entsprechende Anwendung des Satzes 1, da Schuldbeitritt und Übernahme eines Mitunternehmeranteils eben keine direkte Übernahme einer Verbindlichkeit sind. Satz 4 verweist ebenfalls auf Satz 1, und zwar mit dem Zusatz, dass dieser mit einer besonderen „Maßgabe“ anzuwenden ist. Dabei handelt es sich bereits um eine Verpflichtungsübernahme, wie sie in Satz 1 als Tatbestand vorausgesetzt wird. Die „Maßgabe“ betrifft vielmehr nur die Höhe des anzusetzenden Bilanzwertes. Ohne diese Ergänzung wäre in Satz 1 zweifelhaft, welche Berechnungsparameter des bisherigen Arbeitgebers beim Übernehmer anzusetzen wären, schließlich ist der Parameter „Betriebseintritt“ bei beiden unterschiedlich. Das Teilwertsplittingverfahren bietet hier eine angemessene Lösung, die bereits eine Besserstellung bewirkt.

fundstelle
FG Nürnberg 10.8.21, 1 K 528/20, Rev. BFH XI R 24/21