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Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind auch nach der zum 1.7.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt Spielhallen. Beim Finanzgericht hat sie erfolgreich beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Das Finanzgericht sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht sogenannter terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit sogenannter virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei.

Entscheidung

Der Auffassung des Finanzgerichts hat sich der BFH nicht angeschlossen. Bereits mehrfach hat der BFH entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind.

Bis zum 30.6.2021 galt dies unabhängig davon, ob es sich um Umsätze in Spielhallen u. Ä. oder um Online-Umsätze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte. Zum 1.7.2021 hat der Gesetzgeber jedoch die gesetzlichen Grundlagen geändert:

* Virtuelle Automatenspiele unterliegen seither der Rennwett- und Lotteriesteuer. Sie sind deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei.
* Umsätze in Spielhallen sind hingegen weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Für sie fällt aber keine Rennwett- und Lotteriesteuer an.

Hintergrund der Änderung war u. a. der Umstand, dass Online-Angebote hinsichtlich ihrer Spielsucht auslösenden Aspekte anders einzustufen seien als die terrestrischen Angebote (z. B. in Spielhallen).

Mit dem aktuellen Beschluss hat der BFH nun klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung zulässig ist:

* Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze seien aus mehreren Gründen – unterschiedliche Ausschüttungsquoten, unterschiedliche Verfügbarkeit, potenziell größerer Kundenkreis online, unterschiedliche Spielsuchtrisiken – bereits nicht vergleichbar.

* Wären sie aber vergleichbar, dann wäre eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Anders als terrestrische Umsätze würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Die EU habe diese Sonderregelung eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertige die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen.

Merke | Werden Glücksspielumsätze auf elektronischem Wege erbracht, gilt insoweit also nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft (Stichwort „E-Leistungen“) auch. Auf den Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 25.5.2022 sei hier hingewiesen.

fundstelle
BFH 26.9.22, XI B 9/22 (AdV)