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Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung hatte der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, lediglich die Nettoerlöse erklärt. Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung ist jedoch auch die vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme zu erfassen. Das FG stellte klar, dass vereinnahmte (und verausgabte) Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG sind.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige bei seinen Betriebsausgaben ferner Rücklagen berücksichtigt. Diese hatte er in seiner Einnahmenüberschussrechnung als „Rücklage Umsatzsteuer“ bezeichnet. In Ansatz gebracht hatte er die von ihm selbst erklärte Differenz zwischen geschuldeter Umsatzsteuer und gezahlten Vorsteuerbeträgen. Eine solche Rücklage mit „Sofortabzug“ als Betriebsausgabe kennt jedoch die Gewinnermittlung mittels Einnahmenüberschussrechnung nicht, sodass auch diese Beträge gewinnerhöhend zu erfassen waren.

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FG Hamburg 10.6.22, 2 K 55/21