Dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen nur solche Ausgaben, die in einem Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen.
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Durch die Abzugsverbote des § 4 Abs. 5 EStG wollte der Gesetzgeber die tatsächlichen Schwierigkeiten, die bei der Abgrenzung zwischen dem betrieblichen Bereich und der privaten Lebensführung auftreten, in pauschalierender Weise lösen und Missbräuchen des Steuerpflichtigen vorbeugen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ordnet ein Abzugsverbot für Aufwendungen an, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt. Scheitert die Abziehbarkeit nicht bereits an § 12 Nr. 1 EStG, greift das Abzugsverbot ein.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen generell nicht abziehbar sein sollen, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind. Eine Ausnahme gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Steuerpflichtige, die die Jagd, Fischerei oder die Bootsbenutzung und dergleichen gewerblich ausüben und aus dieser Tätigkeit unmittelbar Einkünfte erzielen.
Aufwendungen für die in der Vorschrift genannten Zwecke sind jedoch dann vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie wurde mit notariellem Vertrag 2013 gegründet. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, das Betreiben und die Unterhaltung eines Flugzeugs nebst allem Zubehör für nichtgewerbliche Zwecke.
Im Streitjahr 2017 waren Anteilseigner der Klägerin zunächst Y, X, W, V und U. U veräußerte seinen Anteil mit notariellem Vertrag aus dem Jahr 2017 an die übrigen Anteilseigner. Die Gesellschafter, die jeweils eine Fluglizenz für die Führung des Flugzeugs besitzen, nutzten das Flugzeug für private Zwecke und hatten die Gesellschaft lediglich aus haftungsrechtlichen Gründen gegründet.
An fremde Dritte wurde das Flugzeug nicht vermietet. Etwaige Gewinne oder Verluste wurden zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter aufgeteilt.
In den Streitjahren konnte das Flugzeug unfallbedingt nur eingeschränkt genutzt werden. Die entstandenen Aufwendungen zur Reparatur des Flugzeugs wurden in voller Höhe durch den Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung erstattet.
Das FG entschied, dass die mit dem Betrieb des Flugzeugs in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig und daher außerbilanziell den Einkünften hinzuzurechnen seien. Es ließ allerdings die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zu.
fundstelle
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FG Köln v. 7.11.24, 10 K 844/21, Rev. eingelegt, BFH: XI R 1/25