Die nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte einer ausländischen Personengesellschaft sind nicht durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, sondern nach den Grundsätzen des Bestandsvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln, wenn die Gesellschaft nach dem maßgeblichen ausländischen Recht – im Streitfall die Vorschriften des Handels- und Gesellschaftsrechts des Großherzogtums Luxemburg – verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen.
Hintergrund
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige (nur dann) den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen, wenn sie
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aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und
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auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen.
Gehen Einkünfte aus einer anderen Personengesellschaft in die Einkünfte der Steuerpflichtigen (einer GbR) ein, sind jedenfalls die Einkünfte der anderen Personengesellschaft nach den Grundsätzen zu ermitteln, die für die andere Personengesellschaft gelten.
Die gesetzliche Verpflichtung, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, kann sich auch aus ausländischen Vorschriften ergeben. Voraussetzung ist, dass die ausländischen Vorschriften eine laufende Buchführungspflicht normieren, mit der eine Abschlusspflicht einhergeht. Die Abschlusspflicht muss darauf gerichtet sein, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern, also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz beinhalten, die vergleichbar § 242 Abs. 1 HGB das Vermögen und die Schulden des Gewinnermittlungssubjekts darstellt.
Sachverhalt
Im Streitfall war die in Luxemburg ansässige Personengesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften des Großherzogtums Luxemburg verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Dass für sie möglicherweise keine gesetzliche Verpflichtung bestand, auf den 31.12.2009 einen Abschluss zu erstellen, war unbeachtlich, weil eine das Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausschließende gesetzliche Verpflichtung, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, bereits dann vorliegt, wenn die Einkünfte des streitigen Besteuerungszeitraums zu irgendeinem Zeitpunkt nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln sind.
Entscheidung
Im Streitfall bestand für die ausländische Personengesellschaft eine laufende Buchführungspflicht, mit der eine Abschlusspflicht einherging. Die Abschlusspflicht war darauf gerichtet, eine Grundlage für den Betriebsvermögensvergleich zu liefern. Sie beinhaltete also eine Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz, die vergleichbar § 242 Abs. 1 HGB das Vermögen und die Schulden des Gewinnermittlungssubjekts stichtagsbezogen darstellte. Denn die Personengesellschaft war nach luxemburgischen Gesetzen verpflichtet, spätestens zum 31.12.2010 (oder jedenfalls zum 3.6.2011) eine Bilanz aufzustellen, in der auch die im Zeitraum vom 3.12.2009 bis zum 31.12.2009 verwirklichten Geschäftsvorfälle Eingang gefunden hätten.
Auch nach der inländischen Rechtslage kommt es für die Sperrwirkung einer Buchführungs- und Abschlusspflicht nur darauf an, ob die Geschäftsvorfälle zu irgendeinem Stichtag in einen Jahresabschluss eingehen. Denn im Inlandsfall ist dem Steuerpflichtigen auch dann kein Wahlrecht i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG eröffnet, wenn zum Ablauf des Gründungsjahrs kein Jahresabschluss aufzustellen ist (sondern zu einem späteren Zeitpunkt).
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