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Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, sondern sind als Betriebsausgaben abziehbar.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug, das ausschließlich von betriebsfremden Piloten zur Durchführung von Dienstreisen genutzt wurde. Das FA versagte hingegen den uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wonach ein Betriebsausgabenabzug nur möglich sei, soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht unangemessen sind. Hierzu ermittelte es für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen „angemessene“ Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns i. H. v. 10 EUR für einen Chauffeur und geschätzte Hotelkosten und ließ den darüber hinausgehenden Betrag nicht zum Betriebsausgabenabzug zu.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt. Es verwies zunächst auf den Umstand, dass die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers nur in sehr eingeschränktem Maße berührt wird, da dieser keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt hatte. Außerdem wurde das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die später erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der Steuerpflichtigen an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsanbindung veräußert.

Im Streitfall folgte das FG der Argumentation der Steuerpflichtigen, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen ist. Nach der Verkehrsauffassung genügt es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt wird. Konkrete Effekte einer Investition lassen sich gerade im Vertriebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Die Höhe der Flugzeugkosten relativiert sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprechen.

Letztlich verneinte das FG auch das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen. Denn es fehlte bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt hatte. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genügt dagegen zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.

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