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Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3b Abs. 2 EStG richtet sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt, sondern nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Beiträge an eine Unterstützungskasse sind daher nicht in den für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Grundlohn einzubeziehen.

Sachverhalt

Streitig war, ob Beiträge an eine Unterstützungskasse in die Berechnung des Grundlohns gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG mit einzubeziehen sind. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten und die von der ­Steuerpflichtigen als steuerfreie Zuschläge erklärten Beträge entsprechend zu reduzieren seien.

Entscheidung

Das FG entschied, dass das FA zu Recht die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht in den für die Bemessung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit maßgeblichen Grundlohn mit einbezogen und die entsprechende Lohnsteuer von der Steuerpflichtigen nachgefordert hatte.

Der Begriff des laufenden Arbeitslohns in § 3b Abs. 2 EStG richtet sich nicht nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt, sondern nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, tatsächlich zugeflossenen Entgelt. Der Grundlohn i. S. d. § 3b Abs. 2 EStG bemisst sich aufgrund der Anknüpfung an den laufenden Arbeitslohn nach dem „zufließenden“ Arbeitslohn.

Laufender Arbeitslohn ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt (Monatsgehalt, Wochen- oder Tageslohn, Überstundenvergütung, laufend gezahlte Zulagen oder Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen). Der laufende Arbeitslohn ist, wie sich aus § 39b EStG ergibt, von sonstigen Bezügen abzugrenzen.

Dieses Begriffsverständnis lässt sich bereits der Regelung unter § 3b Abs. 1 EStG entnehmen. Denn die Formulierung „Steuerfrei sind Zuschläge, die (…) neben dem Grundlohn gezahlt werden“ setzt begrifflich auch die Zahlung von Grundlohn selbst voraus. Auch der Begriff des Zuschlags erfordert, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird.

§ 3b Abs. 1 EStG bringt zum Ausdruck, dass die steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit klar von der Grundvergütung, die der normalen Besteuerung unterliegt, abzugrenzen sind. So wie für die Zuschläge selbst die Steuerbefreiung nur dann eintritt, wenn diese neben dem Grundlohn gezahlt werden, setzt auch der Grundlohn selbst eine Zahlung und damit einen Zufluss von Arbeitsentgelt voraus.

Dieses Grundverständnis steht auch dem Subventionscharakter des § 3b EStG nicht entgegen. Denn Sinn und Zweck der Bestimmung des Grundlohns ist es, die Bemessungsgrundlage für steuerfrei zu gewährende Zuschläge zu ermitteln. Die Gewährung einer Steuerfreiheit rechtfertigt es aber, auch als Bemessungsgrundlage zugeflossenen und somit grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn heranzuziehen.

Die Beiträge der Steuerpflichtigen an die Unterstützungskasse stellten mangels Zuflusses keinen laufenden Arbeitslohn der jeweiligen Arbeitnehmer i. S. d. § 3b Abs. 2 EStG dar. Sie erhöhten somit nicht die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

fundstelle
FG Baden-Württemberg 19.4.21, 10 K 1865/20, Rev. BFH VI R 11/21