Das FG Düsseldorf hält die rückwirkende Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen zum 1.1.2022 für verfassungsgemäß. Nach Ansicht des Gerichts ist es verfassungsrechtlich unbeachtlich, dass die Rückwirkung der Steuerbefreiung die Geltendmachung von Verlusten aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen für das Jahr 2022 verhindert hat.
Hintergrund
Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerbefreiung wurde Ende 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführt.
Sachverhalt
Die Kläger beschlossen im Sommer 2021, eine kleinere Photovoltaikanlage zu erwerben und den erzeugten Strom entgeltlich in das Stromnetz einzuspeisen. Aufgrund der Coronakrise wurde die Anlage jedoch erst Ende 2022 installiert. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machten die Kläger einen Verlust aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage i. H. v. ca. 3.000 EUR geltend, den das Finanzamt aufgrund der zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit nicht anerkannte. Dagegen gingen die Kläger gerichtlich vor und hielten die rückwirkende Steuerbefreiung für verfassungswidrig.
Entscheidung
Das FG bejahte die Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Steuerbefreiung und wies die Klage ab:
Ein rückwirkendes Gesetz ist verfassungsrechtlich nur dann problematisch, wenn es belastend ist. Ein begünstigendes Gesetz, wie eine Steuerbefreiung, darf hingegen auch rückwirkend in Kraft treten.
Zwar hätten die Kläger ohne die Steuerbefreiung einen Verlust für 2022 steuerlich geltend machen können. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, dass sie die Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben wollten. Sofern diese Voraussetzung erfüllt gewesen wäre, hätten sie über die Dauer des Betriebs der Anlage auch Gewinne erzielen und versteuern müssen. In diesem Fall wirkt sich die Steuerbefreiung bei einer Gesamtbetrachtung über die Betriebsdauer der Anlage für die Kläger also begünstigend aus.
Eine verfassungsrechtliche Betrachtung, nach der die Kläger darauf vertrauen durften, dass ihr Verlust des Jahres 2022 steuerlich wirksam bleibt, aber künftige Gewinne steuerfrei gestellt werden, wäre hingegen nicht zulässig.
Tatsächlich hat der Gesetzgeber die Rückwirkung eingeführt, um zu verhindern, dass Steuerpflichtige im Jahr 2022, als die Pläne zur Steuerbefreiung bekannt wurden, schnell eine Anlage erwerben und steuerliche Verluste geltend machen, bevor die Gewinne ab 2023 steuerfrei gestellt werden. Daher entschied sich der Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens, die Steuerbefreiung rückwirkend einzuführen. Diese Vorgehensweise ändert jedoch nichts daran, dass die Steuerbefreiung über die Laufzeit der Anlage hinweg begünstigend wirkt.
Die Kläger haben gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Ob sie dort mit ihrer Klage Erfolg haben werden, bleibt abzuwarten.
fundstelle
-
FG Düsseldorf 24.6.25, 4 K 1286/24 E, Rev. BFH X R 17/25

