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Das FG Nürnberg hat sich zur Besteuerung von Kryptowerten als Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG und aus Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG geäußert.

Sachverhalt

Streitig war, ob vom FA angesetzte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Handel mit sog. „Kryptowährungen“) i. H. v. rund 100.000 EUR sowie Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. H. v. rund 8.000 EUR für als Gegenleistung erhaltene Kryptowährungen der Einkommensbesteuerung unterliegen.

Entscheidung

Das FG Nürnberg hat die Klage abgewiesen und begründet dies im Ergebnis wie folgt:

  • Kryptowerte in Form von Currency Token wie Bitcoin, Ether und vergleichbare digitale Einheiten erfüllen die Anforderungen an ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn sie übertragbar, tauschbar, verkehrsfähig und marktbewertet sind.

  • Auch Token ohne gesetzlichen Währungsstatus können steuerlich relevant sein, sofern sie nach der Verkehrsanschauung ein selbstständig bewertbares Spekulationsobjekt darstellen, dessen Veräußerung innerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig ist.

  • Die Besteuerung realisierter Gewinne aus Tauschgeschäften mit Kryptowerten ist unabhängig davon möglich, ob eine Umwandlung in gesetzliche Zahlungsmittel (sog. „Auscashen“) stattgefunden hat. Maßgeblich ist die Realisation eines Vermögensvorteils.

  • Für sog. Airdrops und Staking-Erträge ist im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG zu prüfen, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Steuerpflichtigen und dem Zufluss besteht. Ist dies der Fall, liegt eine steuerpflichtige sonstige Leistung vor.

Außerdem hat das FG ein strukturelles Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Kryptotransaktionen verneint. Ein solches liegt nicht vor, solange die Finanzbehörden über gesetzliche Kontroll- und Ermittlungsmöglichkeiten (u. a. Sammelauskunftsersuchen, Blockchainanalyse) verfügen und diese grundsätzlich einsetzbar sind.

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