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Wird der im Zuge einer Vereinsauflösung durch den Verkauf von Aktien erzielte Veräußerungsgewinn an die Mitglieder eines Vereins als nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft ausgekehrt, erhalten die Mitglieder des Vereins Leistungen, die Gewinnausschüttungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind. Sie gehören damit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Sachverhalt

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Hierauf basierend erfasste das FA Kapitaleinkünfte bei den jeweils bedachten Vereinsmitgliedern.

Entscheidung

Diese Entscheidung wurde auch im nachfolgenden Klageverfahren vom FG bestätigt. Damit die Leistung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit einer Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar ist, muss sie sich bei der leistenden Körperschaft als Gewinnverwendung darstellen, während dem Empfänger die Einnahmen im Rahmen seiner Beteiligung zufließen. Eine Leistung ist nicht mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar, wenn sie auf einer schuldrechtlichen Beziehung beruht.

Im Streitfall handelte es sich bei der Zahlung um eine Leistung, d. h. einen Vermögenstransfer vom Verein als Körperschaftsteuersubjekt auf die dahinter stehenden Personen in Form einer Geldleistung. Diese Leistung war auch mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar. Während sich die Zahlung für den Verein als Gewinnverwendung darstellte, floss sie dem Vereinsmitglied aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft und gerade nicht aufgrund einer sonstigen schuldrechtlichen Beziehung zu. Auf der Mitgliederversammlung war der Verkauf der Aktien beschlossen worden.

Ein Treuhandverhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern hinsichtlich von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (Aktien) als Treugut lag auch nicht allein deshalb vor, weil in der Vereinssatzung die Wörter „Treuhänder“ verwendet werden. Daraus folgt weder eine Weisungsbefugnis der Mitglieder noch eine Weisungsgebundenheit des Vereins, noch besagt dies, ob der Verein nach den Satzungsregelungen eigenes Vermögen hat bzw. bilden kann, die Mitglieder nicht über das Treugut allein disponieren können, keine über die vereinsmitgliedschaftlichen Rechte hinausgehenden Einfluss- oder Verfügungsmöglichkeiten hinsichtlich des Treuguts haben und auch nicht in der Lage sind, gegenüber dem Verein jederzeit die Herausgabe der auf sie jeweils entfallenden Anteile am Treugut zu verlangen.

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FG Münster 8.2.22, 2 K 1277/20 E