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Die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt regelmäßig noch nicht zu einer steuerlichen Verlust­realisierung bei den Anteilseignern, sofern die GmbH nicht vermögenslos ist.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige erwarb im Frühjahr 2014 Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von einem EUR. Daneben gewährte sie der GmbH ein verzinsliches Darlehen i. H. v. 320.000 EUR, um deren drohende Insolvenz abzuwenden. Das Darlehen war mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich und bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündbar. Als Sicherheit übereignete die GmbH der Steuerpflichtigen Fahrzeuge im Gesamtwert von (maximal) 38.000 EUR sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 EUR.

Im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde; zugleich wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters ging hervor, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen i. H. v. 16.000 EUR erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Schlussendlich seien noch Vermögenswerte i. H. v. 44.000 EUR für die Insolvenzmasse frei.

Im Verfahren begehrte die Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG i. H. v. 320.001 EUR infolge des Darlehensausfalls. Das FA lehnte jedoch eine Verlustberücksichtigung ab, weil in 2014 noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Das von der Steuerpflichtigen gewährte Darlehen hätte bereits keinen ­eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt.

So sah es auch das FG und wies die Klage ab. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalters sei ersichtlich, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, also dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht vermögenslos gewesen sei. Zudem habe der gemeine Wert des der ­Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden, denn aus der gebotenen Ex-ante-Perspektive sei nicht bekannt, ob die Rückzahlung von 16.000 EUR vom Insolvenzverwalter angefochten werde und ob etwaige Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterlägen.

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FG Düsseldorf 12.4.22, 10 K 1175/19 E