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Der Verlust aus dem Ausfall der Darlehensforderung eines GmbH-Gesellschafters ist nach § 20 EStG berücksichtigungsfähig.

Sachverhalt

Im Streitfall gab der Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft in einer Krisensituation Darlehen, die aufgrund der nachfolgenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ausfielen. Er machte den Ausfall der Darlehen als Verlust, zunächst nach § 17 EStG, dann nach § 20 EStG, geltend. Das FA ließ den geltend gemachten Verlust unberücksichtigt.

Entscheidung

Im Klageverfahren gab das FG jedoch dem Steuerpflichtigen recht und berücksichtigte den Ausfall der Darlehensforderungen nach § 20 EStG. Das FG kann trotz der Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs. 8 EStG zu diesem Ergebnis. Entscheidend war, dass der neue § 17 Abs. 2a EStG noch nicht anwendbar war.

Die frühere Rechtsprechung des BFH, nach der eine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten möglich war, hält das FG für nicht anwendbar. Zwar ist eine Weitergeltung dieser Rechtsprechung aus Gründen des Vertrauensschutzes möglich, der Steuerpflichtige kann jedoch nach Auffassung des FG nicht verpflichtet werden, diese Option zu nutzen, wenn sie für ihn ungünstiger ist.

Beachten Sie | Im Streitfall wäre die Anwendung von § 17 EStG für den Steuerpflichtigen ungünstiger, da im Bereich des § 17 EStG das Teileinkünfteverfahren gilt, im Bereich des § 20 EStG der Verlust aus dem Ausfall der Darlehen hingegen in vollem Umfang berücksichtigungsfähig ist.

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