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Ein Gewinn i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.

Sachverhalt

Nach der Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (hier: in der Rechtsform einer GbR) betrieben die Realteiler jeweils eine Einzelpraxis. Einer der beiden Realteiler veräußerte seine Einzelpraxis einschließlich des von ihm übernommenen Gesamthandsvermögens der früheren Gemeinschaftspraxis innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG. Die zur ursprünglichen Realteilung getroffene Vereinbarung der ehemaligen Gesellschafter enthielt keine Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG.

Nach dem Urteil des FG ist der durch die Aufdeckung der stillen Reserven infolge der Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Realteilern nach Maßgabe der allgemeinen Beteiligungsquoten an der Gemeinschaftspraxis und nicht nur allein dem Gesellschafter zuzurechnen, durch dessen spätere Praxisveräußerung die Sperrfrist verletzt worden ist. Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist die Revision des FA begründet. Entgegen der Entscheidung des FG ist der Aufgabegewinn gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein der die Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG verletzenden Beigeladenen zuzurech­nen.

In den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG beruht die Gewinnrealisierung auf einer der Realteilung zeitlich nachfolgenden Sperrfristverletzung eines Realteilers, die die übrigen ehemaligen Mitunternehmer nicht verhindern können. Für diesen Fall bestimmt das Gesetz, dass für das veräußerte Wirtschaftsgut nachträglich auf Ebene der Realteilungsgesellschaft der gemeine Wert angesetzt wird, wodurch ein „Mehrgewinn“ entsteht.

Der so rückwirkend durch eine Betriebsveräußerung entstehende Gewinn ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein dem die Sperrfrist verletzenden Realteiler zuzurechnen.

§ 16 Abs. 3 Satz 8 EStG stellt eine Sonderregelung für die Ermittlung des Aufgabegewinns bei Mitunternehmerschaften dar. Sie schreibt nicht allein den Ansatz des gemeinen Werts vor, sondern regelt auch die Gewinnzurechnung. Die Norm rechnet dem einzelnen Beteiligten im Fall der aufgabebedingten Übernahme von Wirtschaftsgütern unmittelbar das zu, was er tatsächlich erhält. Dementsprechend ist § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG als spezielle Gewinnzuweisungsnorm zu verstehen, die die Gewinnverteilung vom allgemeinen Gewinnverteilungsmaßstab loslöst.

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BFH 23.11.21, VIII R 14/19