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Bei Sachgründung einer Ein-Mann-GmbH durch Sacheinlage eines Pkw, der während des Bestehens der Vor-GmbH geliefert wird und den die Gesellschaft nach Gründung für ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich unternehmerisch nutzt, steht nach dem Neutralitätsgrundsatz der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der Gesellschaft zu – auch wenn die diesbezügliche Rechnung an den Gründungsgesellschafter adressiert ist – , sofern der Gründungsgesellschafter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Insofern hat umsatzsteuerlich eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine GmbH. Die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin gründete als zuvor nicht unternehmerisch tätige natürliche Person die GmbH nicht in bar, sondern im Wege der Sachgründung.

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb die Gesellschafterin dafür einen Pkw und brachte diesen, wie zuvor festgelegt, im Rahmen der Sachgründung in die GmbH ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung über den Pkw mit Umsatzsteuer war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Gesellschaft, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich.

Die GmbH ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend.

Das FA verwehrte der GmbH jedoch insofern den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, so wie es die Rechnung belege.

Entscheidung

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt.

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer steht der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Nach Auffassung des FG hat der Gesellschafterin kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zugestanden. Insofern hat umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der GmbH adressiert war. Das FG berücksichtigt dabei die Argumentation des EuGH in der Entscheidung „Polski Trawertyn“ (EuGH 1.3.12, C-280/10).

Praxistipp

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Sie ist beim BFH anhängig.

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