Die bloße Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks aufgrund eines Vertrags mit dem von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger führt nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2012 neben anderen Einkünften solche aus Land- und Forstwirtschaft. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb umfasste Grundstücksflächen, die innerhalb eines von der örtlichen Kommune neu ausgewiesenen Bebauungsplangebiets lagen. Die Erschließung der jeweiligen Baugebiete erfolgte dadurch, dass die Kommune die Durchführung der Erschließung an einen privaten Erschließungsträger im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übertragen hatte. Der Erschließungsträger wiederum hatte mit dem Steuerpflichtigen einen Vertrag geschlossen, mit dem er sich verpflichtete, alle sich aus dem beabsichtigten Erschließungsvertrag zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger anfallenden Erschließungskosten zu übernehmen.
Die aufgrund der Veräußerung mehrerer Baugrundstücke erzielten Veräußerungsgewinne setzte der Steuerpflichtige bei seinen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft an und stellte sie zum Großteil in eine Rücklage nach § 6b EStG ein.
Entscheidung
Das FA sah hierin eine gewerbliche Tätigkeit, mit der Folge, dass die veräußerten Baugrundstücke zum Buchwert aus dem Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in das Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs „gewerblicher Grundstückshandel“ zu überführen wären. Damit könnten die Veräußerungsgewinne nicht in eine Rücklage gemäß § 6b EStG hätten eingestellt werden.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg und der BFH wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Der BFH entschied, dass es sich bei den streitigen Grundstücksveräußerungen um Hilfsgeschäfte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs handelt, sodass dieser bis zu der Höhe der bei den Veräußerungen entstandenen Gewinne eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bilden konnte. Denn Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbstständigen gewerblichen Grundstückshandels und nicht mehr landwirtschaftliche Hilfsgeschäfte, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige zwar bereits im Vorfeld der Erschließung einen städtebaulichen Vertrag mit der Stadt abgeschlossen und sich darin bereit erklärt, neben den Kosten der Erschließung durch den Erschließungsträger auch die Kosten der Aufstellung des Bebauungsplans selbst sowie die Kosten für den ökologischen Ausgleich zu übernehmen. Außerdem hatte er Grundstücksflächen zur späteren Nutzung als öffentliche Grün- und Verkehrsflächen sowie Fußwegflächen neben zwei Bauplätzen (als Strukturausgleich) an die Stadt unentgeltlich übertragen und die darauf entfallenden Erschließungskosten übernommen. Für den BFH kam es darauf aber nicht an. Er stellte heraus, dass die Übernahme der Planungskosten, die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für die Belange des Naturschutzes sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Straßenland für die Einordnung als land- und forstwirtschaftliches Hilfsgeschäft unschädlich sind und damit noch keine gewerbliche Tätigkeit begründet wird.
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