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Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs erfüllt.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige verkauft Waren für blinde und sehbehinderte Menschen. Mit einer Konkurrentenklage hatte sie sich gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch den Beigeladenen erbrachten Leistungen gewandt.

Der Beigeladene ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen vertritt. In diesem Zusammenhang verkaufte der Beigeladene – ebenso wie die Steuerpflichtige – Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet.

Das FA und das FG hatten die Umsätze des Beigeladenen als Leistungen einer Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt, mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz besteuert. Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören nach der Abgabenordnung u. a. Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden.

Entscheidung

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben, weil es die Konkurrentenklage der Steuerpflichtigen zu Unrecht als unbegründet abgewiesen hat.

Das FG hat die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Beigeladenen zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt.

Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nicht begünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht.

Eine steuerlich begünstigte Blindenfürsorge kann dagegen vorliegen, wenn z. B. neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere – fürsorgeorientierte – Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob Letzteres der Fall ist, muss das FG nun im zweiten Rechtsgang klären.

fundstelle
BFH 17.11.22, V R 12/20