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Es liegt kein Zufluss von Einnahmen vor, wenn im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung die zuvor – rechtskräftig – erfolgte interne Teilung einer Pensionsanwartschaft auf vertraglicher Ebene rückgängig gemacht wird.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Würdigung eines notariell erklärten Verzichts auf einen internen Versorgungsausgleich im Streitjahr 2012. Mit Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts wurden auf die Steuerpflichtige Anrechte bzgl. der Pensionszusage einer GmbH übertragen. Dieser Vorgang ist gemäß § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig.

Erst bei Zufluss der Pension sind diese zu besteuern und zwar gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG im Rahmen der Einkunftsart, bei der diese beim Ehemann der Steuerpflichtigen dann zu versteuern gewesen wären.

Entscheidung

Das FG verneinte sowohl den Zufluss von Einnahmen aus § 19 EStG als auch die Anwendung von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Sofern es sich um eine Abtretung handelt, führt diese nach Auffassung des FG noch nicht zum Zufluss von Einnahmen i. S. v. § 19 EStG, da weder dem Abtretenden noch dem Abtretungsempfänger hierdurch wirtschaftliches Eigentum am Arbeitslohn (hier: Pensionszahlungen) verschafft wird.

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FG Baden-Württemberg 5.5.22, 12 K 2861/19, Rev. BFH IX R 15/22