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Sogenannte regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gemäß § 11 Abs. 1 EStG setzen voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind, so die aktuelle Entscheidung des BFH.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ermittelte seinen gewerblichen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1.2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das FA versagte den Abzug mit der Begründung, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i. S. d. EStG vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. So sah das auch das FG.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass es sich bei Umsatzsteuerzahlungen zwar um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt. Der Steuerpflichtige hatte die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist. Dies folgt aus dem Zweck des § 11 Abs. 1 EStG, der eine Ausnahme des ansonsten für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Zu- bzw. Abflussprinzips darstellt.

Durch die Regelung sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist es notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – das heißt fällig – geworden ist. Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspricht jedoch dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzip der Kassenabrechnung.

fundstelle
BFH 16.2.22, X R 2/21