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Selbst erstellte Bilder eines selbstständigen Kunstmalers stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, da diese schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines bildenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt sind. Die Sachspenden selbst erstellter Bilder sind auch, soweit es um die Spendenhöhe nach § 10b EStG geht, mit den Wiederherstellungskosten anzusetzen. Denn die jeweilige Spende kann nicht höher sein als die vorangegangene Entnahme. Insoweit besteht keine Bindung an von den Spendenempfängern ausgestellte, höhere Werte der Sachspenden ausweisende Zuwendungsbestätigungen.

Entscheidung

Das FG hat die Klage abgewiesen. Im Streitfall stammten alle gespendeten Bilder aus dem Betriebsvermögen. Denn selbst erstellte Bilder eines Kunstmalers stellen notwendiges Betriebsvermögen dar, da diese schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines bildenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt sind. Insoweit besteht eine grundsätzliche tatsächliche Vermutung, dass von einem Kunstmaler erstellte Bilder auch grundsätzlich zur Veräußerung bestimmt sind. Auch die fehlende Buchung von Entnahmen bezüglich der für die nach der Darstellung des Klägers privat gemalten Bilder hinsichtlich der entsprechenden Farben, Leinwände etc. spricht für eine grundsätzliche Zugehörigkeit der erstellten Bilder zum Betriebsvermögen.

Die Entnahme der Bilder für Spendenzwecke war dem Grunde nach zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl der Entnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG als auch die Bewertungsregelungen, insbesondere § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzuwenden.

Die Bewertung der Sachentnahme (Entnahme eines Wirtschaftsguts) i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 1 EStG nach dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts. Hiermit wird bezweckt, die nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens durch die Hinzurechnung des Entnahmewerts rückgängig zu machen. Die jeweilige Entnahme war daher im Grundsatz mit dem Teilwert und im Streitfall mit den Herstellungskosten anzusetzen.

Der Steuerpflichtige konnte sich hinsichtlich der Höhe der Spende auch nicht auf die in den Zuwendungsbescheinigungen ausgewiesenen Werte der Bilder berufen, da insoweit keine Bindungswirkung besteht. Denn die Bestätigung dient nur dem Zweck einer Beweiserleichterung hinsichtlich der Verwendung der Spende zu den steuerbegünstigten Zwecken und ist auch insoweit nicht bindend. Eine Bindung besteht erst recht nicht für andere als in § 48 Abs. 3 Nr. 2 EStDV geforderte Angaben, insbesondere nicht für Angaben über den Wert von Sachspenden.

fundstelle
FG Berlin-Brandenburg 30.3.22, 16 K 2215/20