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Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen erhält, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Hintergrund

Bei einer IT-Migration werden Daten oder Software von einem System in ein anderes verschoben. Je nach Projekt kann eine IT-Migration eine oder verschiedene Arten von Datenbewegungen umfassen: Datenmigration, Anwendungsmigration, Betriebssystemmigration und Cloud-Migration.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige, eine Genossenschaftsbank, bezog dauerhaft Leistungen von einem konzernangehörigen IT-Dienstleister. Im Zuge einer Systemumstellung führte der IT-Dienstleister ein neues Kernbanksystem ein, was eine IT-Migration nach sich zog.

Die Migration erfolgte auf Grundlage eines Projektvertrags, in dem detaillierte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen geregelt waren. Diese betrafen u. a. die Bereitstellung von Projektpersonal, Datenpflege, Schulungen, Tests sowie das Begleiten des Migrationsprozesses am betroffenen Wochenende. Diese Mitwirkungen waren zwingend notwendig, da der IT-Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank hatte.

Hätte die Steuerpflichtige den Migrationsvertrag und den neuen Servicevertrag nicht abgeschlossen, wäre sie gezwungen gewesen, sich einen externen IT-Dienstleister zu suchen. Nach erfolgreicher Migration erhielt die Steuerpflichtige vom IT-Dienstleister eine pauschale Kompensationszahlung je umgestelltem Arbeitsplatz.

Das Finanzamt nahm einen Leistungsaustausch zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung an und unterwarf die Zahlung daher der Umsatzsteuer. Die Steuerpflichtige widersprach dieser umsatzsteuerlichen Behandlung mit dem Hinweis, dass es sich um eine nicht steuerbare Beistellung handle. Die Mitwirkungshandlungen seien notwendiger Bestandteil des Projekts gewesen und hätten keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den Dienstleister bedeutet.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Die Mitwirkungshandlungen der Steuerpflichtigen stellen keine eigenständige steuerbare Leistung dar. Diese haben ausschließlich dazu gedient, die Migration durchzuführen, waren projektimmanent und aufseiten der Steuerpflichtigen notwendig gewesen, ohne dem Dienstleister einen selbstständigen, verbrauchsfähigen Vorteil zu verschaffen.

Ferner bestand kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung. Die Zahlung ist nicht als Gegenleistung für eine Leistung, sondern zur Unterstützung der Steuerpflichtigen im Rahmen der Systemumstellung erfolgt.

Es liegt auch keine Minderung des Entgelts i. S. v. § 17 UStG vor, da die Kompensation nicht in Zusammenhang mit den Abrechnungen für den neu geschlossenen Servicevertrag gestanden hat und auch nicht die Bemessungsgrundlage beeinflusst hat.

Vielmehr handelt es sich bei der Kompensationszahlung wirtschaftlich um ein Entgelt für die Eingehung des neuen Servicevertrags durch die Steuerpflichtige, da sich eine entsprechende Verknüpfung aus den abgeschlossenen Verträgen ergibt. Ob insoweit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, ließ das Finanzgericht offen. Denn die Zahlung sei jedenfalls als Entgelt für die Eingehung einer Geldverbindlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG umsatzsteuerfrei.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

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