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Anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Spielervertrags bzw. bei einer vorzeitigen Vertragsverlängerung an Fußball-Lizenzspieler gezahlte Handgelder, die nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags, sondern in gesonderten Verträgen vereinbart werden, können sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen.

Sachverhalt

Im Streitfall wurden die Handgelder für die bloße Unterzeichnung von sich am Musterarbeitsvertrag der Deutschen Fußballliga orientierenden Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler geleistet, die auch für den Fall einer späteren vorzeitigen Beendigung oder vorzeitigen Anpassung des Arbeitsvertrags nicht zurückgezahlt werden müssen.

Entscheidung

Das FG München entschied, dass sie keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen und daher nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Es handle sich um betrieblichen Aufwand und nicht um Ausgaben, die nach §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB als Anschaffungs- oder Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren seien.

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