In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Denn aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5b EStG folgt keine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte.

Sachverhalt

Streitig war die Rechtmäßigkeit der Erfassung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Das FA hatte diese als Betriebseinnahmen gewinnerhöhend erfasst. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage wies das FG Düsseldorf ab.

Entscheidung

Das FG entschied, dass Gewerbesteuererstattungszinsen Betriebseinnahmen sind, da sie betrieblich veranlasst sind. Die Gewerbesteuer als ertragsorientierte Objektsteuer knüpft unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Betriebsinhabers an den Gewerbebetrieb als Steuerobjekt an und berührt nicht die Privatsphäre des Steuersubjekts und auch nicht diejenige der Gesellschafter, wenn Betriebsinhaberin eine Gesellschaft ist. Die Zahlung von Gewerbesteuer ist demgemäß stets betrieblich veranlasst. Wird überzahlte Gewerbesteuer erstattet, liegt der Grund hierfür ebenfalls in der betrieblichen Sphäre. Damit sind auf die Erstattung vom FA gezahlte Zinsen betrieblich veranlasst.

fundstelle