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Ein Erb- und Schenkungsteuerbescheid ist nicht wegen der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit von der Vollziehung auszusetzen. Das gilt für die durch die Neuregelung des ErbStG bewirkte Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Vermögensarten und Erwerbergruppen.

FG München 5.10.09, 4 V 1548/09, Beschwerde unter II B 168/09


Denn nach dem Beschluss des FG München überwiegt bei der insoweit im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung vorzunehmenden Interessensabwägung das öffentliche Vollzugsinteresse vor dem individuellen Aussetzungsinteresse. Im Falle einer später möglichen Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 19 ErbStG ist keine rückwirkende Nichtigkeitserklärung, sondern höchstens eine Unvereinbarkeits- erklärung nebst der befristeten Weitergeltung des verfassungswidrigen Gesetzes zu erwarten. Insoweit ist eine rückwirkende Änderung für 2009 unwahrscheinlich.
Die hiergegen beim BFH eingelegte Beschwerde dreht sich um die Frage, ob die Verschärfung für die Steuerklasse II gegen den im GG verbürgten Schutz von Ehe und Familie verstößt. Da mangels Revisionsverfahren noch kein Grund für ein ruhendes Verfahren vorliegt, müssen entsprechende Fälle offengehalten werden. Das bezieht sich jedoch nur auf Erwerbe des Jahres 2009, da der Tarif in der Steuerklasse II
ab 2010 im Zuge der Änderungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz deutlich abgemildert wird.
Im zugrunde liegenden Fall erfolgte der unentgeltliche Erwerb von 25.000 EUR vom Bruder. Es wurde bemängelt, dass die Belastung mit dem Steuersatz von 30 % genauso hoch ausfällt wie bei Nichtverwandten der Steuerklasse III, während Geschwister vor der Erbschaftsteuerreform deutlich besser gestellt waren. Mit einer Entscheidung des BFH ist voraussichtlich noch im ersten Halbjahr 2010 zu rechnen.